Artikel 9 VO (EG) 2006/883
Kürzung der Zahlungen durch die Kommission
1. Nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben kommen für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht, und die monatlichen Zahlungen werden wie folgt gekürzt:
- a)
- Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 4 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung vorgenommen;
- b)
-
nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinaus gehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:
- —
-
bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %;
- —
-
bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %;
- —
-
bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %;
- —
-
bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %;
- —
-
bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %.
- c)
- Die unter den Buchstaben a und b vorgesehene Marge von 4 % wird auf 5 % erhöht, wenn es sich um Zahlungen handelt, bei denen die Fristen nach dem 15. Oktober 2009 ablaufen.
2. Abweichend von Absatz 1 gilt jedoch für die Direktzahlungen, die unter die Nettoobergrenze gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1) fallen, Folgendes:
- a)
- Wurde die unter Buchstabe a vorgesehene Marge für bis zum 15. Oktober des Jahres N + 1 getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt;
- b)
- der Gesamtbetrag der in einem Haushaltsjahr Y getätigten Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006(2) und (EG) Nr. 1405/2006(3), des Rates, sind im Rahmen einer Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nur bis zu dem gesamten Nettobetrag der Direktzahlungen in dem Kalenderjahr Y-1, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung berichtigt, erstattungsfähig;
- c)
- Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt.
Im Fall von Mitgliedstaaten, für die keine Nettoobergrenze gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurde, wird die in Unterabsatz 1 genannte Nettoobergrenze durch die Summe der individuellen Obergrenzen für Direktzahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten ersetzt.
3. Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder bringen die Mitgliedstaaten schlüssige Begründungen bei, so wendet die Kommission eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. den Prozentsatz „null” an.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Zahlungen, die die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Obergrenze überschreiten.
4. Die Kontrolle der Einhaltung der Termine oder Fristen im Rahmen der monatlichen Zahlungen für die zu übernehmenden Ausgaben erfolgt zweimal je Haushaltsjahr
- —
-
für die bis 31. März getätigten Ausgaben,
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für die bis 31. Juli getätigten Ausgaben.
Etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober werden im Rahmen der Rechnungsabschlussentscheidung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 berücksichtigt.
5. Die Kommission kann nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden Mitgliedstaaten die Überweisung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an die Mitgliedstaaten zurückhalten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung verspätet bei ihr eingehen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen notwendig machen.
6. Die Kürzungen nach diesem Artikel und die etwaigen sonstigen Kürzungen in Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgen unbeschadet späterer Konformitätsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
- (2)
ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.
- (3)
ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.
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