Artikel 8 VO (EG) 2006/883
Zahlungsbeschluss der Kommission
1. Auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Angaben beschließt die Kommission die monatlichen Zahlungen und überweist sie unbeschadet der Berichtigungen, die in den nachfolgenden Beschlüssen zu berücksichtigen sind, sowie unbeschadet der Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
2. Ist der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der je Ausgabenkapitel und unter Beachtung der in Artikel 13 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebenen Obergrenzen festgesetzt wird. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.
3. Überschreiten die von den Mitgliedstaaten für das folgende Haushaltsjahr gemeldeten Gesamtausgaben drei Viertel der Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so werden die im Vorgriff gebundenen Mittel gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und die entsprechenden monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben bis zu 75 % der Dotation des laufenden Haushaltsjahres gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.