Artikel 7 VO (EG) 2006/883
Wechselkurs für die Erstellung der Ausgabenerklärungen
1. Die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten wenden für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission(1) und der sektorbezogenen Agrarvorschriften.
2. In den übrigen, nicht in Absatz 1 genannten Fällen, insbesondere für Maßnahmen, für die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften kein maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs vorgesehen ist, wird für die Umrechnung der vorletzte Wechselkurs zugrunde gelegt, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Monat festgesetzt worden ist, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.
3. Der Wechselkurs gemäß Absatz 2 wird auch bei Wiedereinziehungen zugrunde gelegt, die für mehrere vor dem 16. Oktober 2006 bzw. im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 vor dem 16. Oktober 2007 durchgeführte Transaktionen gemeinsam vorgenommen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.
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