Artikel 6 VO (EG) 2006/883

Besondere Vorschriften für die Ausgabenerklärung betreffend die öffentliche Lagerhaltung

Für die Erstellung der Ausgabenerklärung betreffend die öffentliche Lagerhaltung sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, die am Ende eines Monats in den Rechnungen der Zahlstelle verzeichnet sind und im Zeitraum vom Beginn des betreffenden Rechnungsjahrs im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 bis zum Ende des betreffenden Monats durchgeführt wurden.

Die Ausgabenerklärung enthält die Werte und Beträge, die gemäß Artikel 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 bestimmt und von den Zahlstellen in dem Monat verbucht wurden, der auf den Monat der Durchführung der Maßnahmen folgt.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)
Die Werte und Beträge für die im September durchgeführten Maßnahmen werden von den Zahlstellen spätestens am 15. Oktober verbucht;
b)
die Gesamtbeträge der Wertberichtigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden zu dem Zeitpunkt verbucht, der in der betreffenden Entscheidung festgesetzt wurde.

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