Artikel 17 VO (EG) 2006/883

Berechnung des zu zahlenden Betrags

1. Die Beteiligung der Gemeinschaft an den für die einzelnen Schwerpunkte für einen Bezugszeitraum gemeldeten förderfähigen öffentlichen Ausgaben wird auf der Grundlage des Finanzierungsplans berechnet, der am ersten Tag dieses Zeitraums gültig ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gemeinschaftsbeteiligung in Bezug auf Ausgaben, die die Mitgliedstaaten zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2009 getätigt haben, auf Basis des am letzten Tag des Bezugszeitraums geltenden Finanzierungsplans berechnet.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird für die gemäß Artikel 70 [Absatz 4c] der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geänderten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum die EU-Beteiligung während des Zeitraums, in dem die Abweichung gemäß Artikel 70 [Absatz 4c] der genannten Verordnung Anwendung findet, auf der Grundlage des am letzten Tag des Bezugszeitraums geltenden Finanzierungsplans berechnet. Für den letzten Bezugszeitraum, in dem die Abweichung gemäß Artikel 70 [Absatz 4c] der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anwendung findet, werden die vor und nach Wegfall der Ausnahme getätigten Ausgaben in der Ausgabenerklärung gemäß Artikel 16 getrennt ausgewiesen. Die für diese Teil-Bezugszeiträume zu zahlende EU-Beteiligung wird auf der Grundlage des während des jeweiligen Teil-Bezugszeitraums geltenden Finanzierungsplans berechnet.

2. Die Beträge der ELER-Beteiligung, die bei den Begünstigten im Rahmen des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum während eines Bezugszeitraums wiedereingezogen werden, werden in der Ausgabenerklärung für diesen Bezugszeitraum von dem vom ELER zu zahlenden Betrag abgezogen.

3. Die Mehr- bzw. Minderbeträge, die sich gegebenenfalls aus dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 ergeben und die für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wiederverwendet werden können, werden in der ersten Ausgabenerklärung nach der Rechnungsabschlussentscheidung zu dem Betrag der ELER-Beteiligung addiert bzw. davon abgezogen.

4. Liegt die Summe der Beträge in den Ausgabenerklärungen über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für einen Schwerpunkt des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auf den für diesen Schwerpunkt vorgesehenen Betrag begrenzt. Die dadurch ausgeschlossenen öffentlichen Ausgaben können in einer künftigen Ausgabenerklärung berücksichtigt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat einen entsprechend abgeänderten Finanzierungsplan bei der Kommission vorgelegt und diese ihn genehmigt hat.

5. Die Kommission zahlt die Gemeinschaftsbeteiligung vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf das bzw. die hierzu von den Mitgliedstaaten eingerichteten Konten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des oder der Konten nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster mit.

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