Artikel 18 VO (EG) 2006/883
Elektronischer Austausch von Informationen und Unterlagen
1. Die Kommission richtet computergestützte Systeme ein, um den elektronischen Austausch von Unterlagen und Informationen mit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und ihren Durchführungsvorschriften vorgesehenen Mitteilungen und Auskunftsersuchen zu ermöglichen. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuss für die Agrarfonds über die allgemeinen Bedingungen für die Einrichtung dieser Systeme.
2. Mit den computergestützten Systemen gemäß Absatz 1 muß es insbesondere möglich sein, die folgenden Daten zu verarbeiten:
- a)
- Die für die Finanztransaktionen erforderlichen Daten, insbesondere diejenigen betreffend die monatlichen und jährlichen Rechnungen der Zahlstellen, die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und die Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5, 11, 15 und 17 dieser Verordnung, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und gemäß Artikel 2, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006;
- b)
- die Unterlagen von beiderseitigem Interesse, die die Überwachung der Konten und die Konsultation der Informationen und Unterlagen ermöglichen, welche die Zahlstelle für die Kommission bereithalten muss;
- c)
- die Gemeinschaftsbestimmungen und die Leitlinien der Kommission betreffend die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugelassenen und bezeichneten Einrichtungen sowie die Leitlinien betreffend die einheitliche Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften.
3. Form und Inhalt der Unterlagen gemäß Artikel 4, 14 und 17 der vorliegenden Verordnung, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden von der Kommission nach den Mustern in den Anhängen II bis XI der vorliegenden Verordnung, den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 festgelegt.
Diese Muster werden von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds angepasst und aktualisiert.
4. Die computergestützten Systeme gemäß Absatz 1 können die erforderlichen Tools für die Eingabe der Daten und die Verwaltung der Konten des EGFL und des ELER durch die Kommission sowie die Tools für die Berechnung der pauschalen Ausgaben oder der Ausgaben, welche die Verwendung einheitlicher Methoden erfordern, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungskosten und die Wertberichtigungen enthalten.
5. Die Daten über die Finanztransaktionen werden unter der Verantwortung der Zahlstelle von dieser selbst oder von der Einrichtung, an die diese Funktion übertragen wurde, gegebenenfalls über die gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugelassenen Koordinierungsstellen gemeldet, in die computergestützten Systeme gemäß Absatz 1 eingegeben und aktualisiert.
6. Erfordert eine in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 oder den Durchführungsvorschriften genannte Unterlage oder ein dort vorgesehenes Verfahren die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Genehmigung einer Person auf einer oder mehreren Stufen dieses Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen möglich sein, gemäß den Gemeinschaftsvorschriften jede dieser Personen zweifelsfrei zu identifizieren und ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auf sämtlichen Verfahrensstufen zu erhalten. Die Originale der auf elektronischem Weg übermittelten Unterlagen zu den Ausgabenerklärungen und der der Jahresrechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 beigefügten Zuverlässigkeitserklärung werden bei den Zahlstellen oder gegebenenfalls bei den gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung zugelassenen Koordinierungsstellen aufbewahrt.
7. Die elektronisch und digitalisiert vorliegenden Unterlagen müssen während der gesamten in Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgesetzten Dauer aufbewahrt werden.
8. Bei Ausfällen des computergestützten Systems oder beim Fehlen einer dauerhaften Verbindung kann der Mitgliedstaat die Unterlagen nach vorheriger Genehmigung der Kommission und nach den von dieser festgelegten Bedingungen in anderer Form übermitteln.
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