Artikel 2 VO (EG) 2006/883
Buchführung der Zahlstellen
1. Jede Zahlstelle unterhält eine Buchführung, in der ausschließlich die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und die für die Zahlung der entsprechenden Ausgaben zur Verfügung gestellten Finanzmittel erfasst werden. Die Buchführung muss es gestatten, zwischen den finanziellen Angaben des EGFL und des ELER zu unterscheiden und diese Angaben getrennt zu übermitteln.
2. Die Zahlstellen der nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten unterhalten eine Buchführung, in der die Ausgaben- und Einnahmenbeträge in der Währung erfasst werden, in der sie getätigt wurden bzw. eingegangen sind. Um eine Konsolidierung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, müssen die Zahlstellen in der Lage sein, die entsprechenden Angaben in Landeswährung und in Euro zu übermitteln.
Für die nicht in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Ausgaben und Einnahmen können die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, bis zum 16. Oktober 2006 eine diesen Kriterien entsprechende Buchführung aufzubauen, dies nach vorheriger, spätestens am 15. September 2006 erfolgender Unterrichtung der Kommission bis zum 16. Oktober 2007 verschieben.
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