Artikel 20 VO (EG) 2006/883

Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, für die ländliche Entwicklung zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für die Entwicklungsprogramme des Planungszeitraums 2000-2006 noch bis 31. Dezember 2006 Zahlungen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, zu leisten, so stellt er spätestens am 1. Juli 2006 einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, dem er die erforderlichen Begründungen beifügt. In dem Antrag sind das oder die betroffenen Programme und die betroffenen Maßnahmen anzugeben.

Bei Anwendung von Unterabsatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Januar 2007 für jedes Programm und jede Maßnahme den Zeitpunkt mit, an dem die Zahlungen aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, geleistet wurden.

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