Artikel 21 VO (EG) 2006/883
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 und die Entscheidung C/2004/1723 vom 26. April 2004 werden mit Wirkung vom 16. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 6a Buchstabe a und die Entscheidung C/2004/1723 bleiben jedoch für alle Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, bis zum 15. Oktober 2006 gültig.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.