Präambel VO (EG) 2006/883

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wurden ein Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und ein Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) eingerichtet, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen des Gemeinschaftshaushalts verwalten. Die Verordnung enthält die allgemeinen Bedingungen und Regeln für die Buchführung sowie die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen der Zahlstellen und für die Erstattung dieser Ausgaben durch die Kommission. Diese Bedingungen und Regeln müssen präzisiert werden, wobei zwischen den gemeinsamen Durchführungsvorschriften für beide Fonds und den jeweils spezifischen Durchführungsvorschriften zu unterscheiden ist.
(2)
Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der für die beiden Fonds im Haushalt der Europäischen Gemeinschaften bewilligten Mittel muss jede Zahlstelle eine Buchführung unterhalten, die ausschließlich die vom EGFL bzw. die vom ELER finanzierten Ausgaben erfasst. Hierzu muss die Buchführung der Zahlstellen für jeden der beiden Fonds getrennt die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfassen, damit diese Ausgaben und Einnahmen zu den für die Fonds im Gemeinschaftshaushalt bereitgestellten Mitteln in Beziehung gesetzt werden können.
(3)
Die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt ausschließlich in Euro, doch können die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten Zahlungen an die Begünstigten in ihrer Landeswährung leisten. Um die Konsolidierung aller Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, ist daher vorzusehen, dass die betroffenen Zahlstellen in der Lage sein müssen, die Informationen zu den Ausgaben und Einnahmen sowohl in Euro als auch in der Währung, in der diese gezahlt bzw. erhoben wurden, zu übermitteln.
(4)
Für die reibungslose Verwaltung der Finanzströme ist insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die Mittel für die Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bereitstellen bzw. für die Ausgaben gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung einen Vorschuss erhalten, bevor die Kommission diese Ausgaben in Form von Erstattungen finanziert, vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die für diese Erstattungen erforderlichen Informationen sammeln und sie parallel zur Ausführung der Ausgaben und Einnahmen zur Verfügung der Kommission halten bzw. sie der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen übermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass EGFL und ELER unterschiedlich verwaltet werden, so dass die Informationen für einen Zeitraum zur Verfügung der Kommission zu halten bzw. dieser in Zeitabständen zu übermitteln sind, die den Verwaltungsmodalitäten der beiden Fonds entsprechen, unbeschadet der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen zur Verfügung der Kommission halten müssen, um eine angemessene Überwachung der Ausgabenentwicklung zu ermöglichen.
(5)
Die allgemeinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Buchführung der Zahlstellen beziehen sich auf detaillierte Angaben, die für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel und ihre Kontrolle erforderlich sind, während diese Detailtiefe für die Erstattung der Ausgaben nicht erforderlich ist. Daher ist zu präzisieren, welche Informationen und Angaben über die vom EGFL bzw. dem ELER zu finanzierenden Ausgaben der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln sind.
(6)
Die Kommission muss die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen direkt und so effizient wie möglich für die Buchführung des EGFL und des ELER sowie für die betreffenden Zahlungen verwenden können. Hierzu ist vorzusehen, dass alle zur Verfügung der Kommission gehaltenen bzw. zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Informationen elektronisch oder digitalisiert übermittelt werden. Da jedoch eine Übermittlung auf anderem Wege notwendig sein kann, ist festzulegen, in welchen Fällen dies begründet ist.
(7)
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 müssen für die Aktionen im Zusammenhang mit den aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften übermittelt werden. Damit die Mitgliedstaaten und die Zahlstellen die Ausgabenerklärungen nach einheitlichen Regeln erstellen und die Kommission die Zahlungsanträge berücksichtigen kann, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Ausgaben zu Lasten des EGFL bzw. des ELER übernommen werden können und welche Regeln für die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen, insbesondere der zweckgebundenen Einnahmen und etwaiger Berichtigungen, und für die materielle Erklärung gelten.
(8)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie(2) wird der für eine Interventionsmaßnahme zu finanzierende Betrag anhand der von den Zahlstellen erstellten Jahreskonten ermittelt. In dieser Verordnung wurden auch die Regeln und Bedingungen für diese Rechnungen festgelegt. Nachdem der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aufgehoben und in Bezug auf die genannten Maßnahmen durch den EGFL ersetzt wurde, ist festzulegen, wie die Finanzierung dieser Maßnahmen durch den EGFL in das System der monatlichen Ausgaben- und Zahlungserklärungen einbezogen wird.
(9)
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden die von den Mitgliedstaaten vom 1. bis 15. Oktober getätigten Ausgaben dem Monat Oktober und die vom 16. bis 31. Oktober getätigten Ausgaben dem Monat November zugerechnet. Die im Monat Oktober verbuchten Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung werden jedoch in voller Höhe dem Haushaltsjahr N + 1 zugerechnet. Daher ist vorzusehen, dass die vom EGFL im Zusammenhang mit Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung im September eines Jahres finanzierten Ausgaben spätestens am 15. Oktober des betreffenden Jahres verbucht werden.
(10)
Welche Wechselkurse zugrunde zu legen sind, hängt davon ab, ob in den Agrarvorschriften ein maßgeblicher Tatbestand festgesetzt wurde oder nicht. Damit die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten bei der Verbuchung der an die Begünstigten in einer anderen Währung als dem Euro ausgezahlten Beihilfen einerseits und in den Ausgabenerklärungen der Zahlstellen andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen, ist vorzusehen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten für die EGFL-Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs zugrunde legen wie bei der Erhebung dieser Einnahmen bzw. bei den Zahlungen an die Begünstigten. Um die Verwaltungsförmlichkeiten bei Wiedereinziehungen, die mehrere Transaktionen betreffen, zu vereinfachen, ist für die Verbuchung dieser Wiedereinziehungen ein einheitlicher Wechselkurs vorzusehen. Diese Maßnahme kommt jedoch nur bei Transaktionen zur Anwendung, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erfolgt sind.
(11)
Die Kommission leistet an die Mitgliedstaaten monatliche oder regelmäßige Zahlungen auf der Grundlage der von diesen übermittelten Ausgabenerklärungen. Sie muss jedoch die von den Zahlstellen für den Gemeinschaftshaushalt erhobenen Einnahmen berücksichtigen. Daher ist festzulegen, wie im Rahmen des EGFL bzw. des ELER Ausgaben und Einnahmen miteinander verrechnet werden können.
(12)
Nachdem sie die monatlichen Zahlungen beschlossen hat, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten die Finanzmittel für die Deckung der aus dem EGFL und dem ELER zu finanzierenden Ausgaben nach praktischen Modalitäten und Bedingungen bereit, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaten an die Kommission übermittelten Informationen und den bei der Kommission eingerichteten computergestützten Systemen festzulegen sind.
(13)
Ist der Gemeinschaftshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt, so können die Zahlungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) monatlich je Kapitel bis zu einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden. Um die verfügbaren Mittel gerecht auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, ist vorzusehen, dass in diesem Fall die monatlichen Zahlungen im Rahmen des EGFL und die regelmäßigen Zahlungen im Rahmen des ELER in Höhe eines je Kapitel festgelegten Prozentsatzes der von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen erfolgen und dass der in dem betreffenden Monat nicht übernommene Restbetrag in den Beschlüssen der Kommission über die nachfolgenden monatlichen oder regelmäßigen Zahlungen erneut zugewiesen wird.
(14)
Liegt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des EGFL übermittelten Ausgabenerklärungen der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel, die gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 bewilligt werden könnten, über der Hälfte der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahrs, so muss die Kommission diese Beträge kürzen. Im Interesse einer guten Haushaltsführung ist diese Kürzung auf der Grundlage der übermittelten Ausgabenerklärungen anteilig auf die Mitgliedstaaten zu verteilen. Um die verfügbaren Mittel gerecht aufzuteilen, ist vorzusehen, dass in diesem Fall die monatlichen Zahlungen im Rahmen des EGFL in Höhe eines je Kapitel festgelegten Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen erfolgen und dass der in einem Monat nicht übernommene Restbetrag in den Beschlüssen der Kommission über die nachfolgenden monatlichen Zahlungen erneut zugewiesen wird.
(15)
Das gemeinschaftliche Agrarrecht sieht im Rahmen des EGFL Fristen für die Zahlung der Beihilfen an die Begünstigten vor, die von den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Ohne Begründung nicht fristgerecht geleistete Zahlungen gelten als nicht ordnungsgemäß getätigte Ausgaben, die als solche von der Kommission nicht erstattet werden dürfen. Um jedoch die finanziellen Auswirkungen entsprechend dem festgestellten Zahlungsverzug anzupassen, ist vorzusehen, dass die Kommission die Zahlungen gestaffelt nach der Länge der Fristüberschreitung kürzt. Überdies ist eine Marge vorzusehen, damit die Zahlungen u. a. nicht gekürzt werden müssen, wenn der Zahlungsverzug die Folge eines Rechtsstreits ist.
(16)
Nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Einführung der Betriebsprämienregelung ist die Einhaltung der Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über die Haushaltsdisziplin. Daher sind besondere Regeln vorzusehen, damit die im Gemeinschaftshaushalt bereitgestellten jährlichen Mittel möglichst nicht überschritten werden.
(17)
Die Kommission kann die monatlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten in Anwendung der Artikel 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kürzen oder aussetzen, wenn die Mitgliedstaaten die Zahlungsfristen nicht einhalten oder die in der genannten Verordnung vorgesehenen Daten betreffend die Ausgaben bzw. die dort für die Überprüfung der Kohärenz dieser Daten geforderten Informationen nicht übermitteln. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedstaaten in Bezug auf den ELER die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 betreffend die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(4) und den entsprechenden Durchführungsvorschriften erforderlichen Informationen einschließlich der Berichte mit der Halbzeitbewertung nicht übermitteln. In diesem Zusammenhang sind die Modalitäten für die Vornahme der Kürzungen und Aussetzungen in Bezug auf die Ausgaben des EGFL bzw. die des ELER festzusetzen.
(18)
Nach Artikel 180 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 werden die negativen Agrarausgaben ab dem 1. Januar 2007 durch zweckgebundene Einnahmen ersetzt, die entsprechend ihrer Herkunft dem EGFL oder dem ELER zugewiesen werden. Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden die von den Zahlstellen infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereingezogenen Beträge von diesen als zweckgebundene Einnahme verbucht. Bestimmte Beträge, die nach Unregelmäßigkeiten oder aufgrund von Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Umweltauflagen festgesetzt wurden, sind den infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingehenden Einnahmen gleichzusetzen und daher genau wie diese zu behandeln. Daher ist vorzusehen, dass die buchmäßige Erfassung dieser Beträge nach den gleichen Bedingungen erfolgt wie die der zweckgebundenen Einnahmen, die nach Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß dem genannten Artikel 32 eingegangen sind.
(19)
Die aus dem Gemeinschaftshaushalt und den nationalen Haushalten für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen des ELER kofinanzierten Ausgaben stützen sich auf nach Maßnahmen aufgeschlüsselte Programme. Sie müssen daher auf dieser Basis überwacht und abgerechnet werden, damit alle Vorgänge nach Programmen und Maßnahmen identifiziert werden können und sich überprüfen lässt, ob die getätigten Ausgaben den bereitgestellten Finanzmitteln entsprechen. In diesem Zusammenhang ist festzulegen, welche Daten die Zahlstellen berücksichtigen müssen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Herkunft der öffentlichen und der Gemeinschaftsmittel in den Rechnungen über die getätigten Finanzierungen getrennt angegeben wird und dass die bei den Begünstigten einzuziehenden und die wiedereingezogenen Beträge den ursprünglichen Maßnahmen zugeordnet werden.
(20)
Erfolgt eine Zahlung oder eine Wiedereinziehung im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in einer anderen Währung als dem Euro, so müssen die betreffenden Beträge in Euro umgerechnet werden. Hierzu ist für alle in einem gegebenen Monat buchmäßig erfassten Vorgänge die Anwendung eines einheitlichen Wechselkurses vorzusehen, der in den Ausgabenerklärungen zugrunde zu legen ist.
(21)
Die Kommission muss für die Haushaltsführung und die Finanzverwaltung die Beträge kennen, die vom ELER im Verlauf eines Kalenderjahres noch zu finanzieren sind, und über Schätzungen der Finanzierungsanträge für das kommende Kalenderjahr verfügen. Damit die Kommission ihre Verpflichtungen erfüllen kann, müssen ihr die entsprechenden Informationen rechtzeitig und in jedem Fall zweimal jährlich spätestens am 31. Januar und am 31. Juli eines Jahres zugehen.
(22)
Um die Finanzierungspläne für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum validieren, eventuelle Änderungen der Programme vorsehen und die notwendigen Kontrollen vornehmen zu können, benötigt die Kommission bestimmte Informationen. Die Verwaltungsbehörden für die einzelnen Programme müssen daher die erforderlichen Informationen in das gemeinsame computergestützte System des ELER eingeben, damit die Kommission insbesondere den Höchstbetrag der ELER-Beteiligung, seine Aufteilung nach Jahren, die Aufteilung nach Schwerpunkten und Maßnahmen sowie die für die einzelnen Schwerpunkte geltenden Kofinanzierungssätze festlegen kann. Außerdem sind die Bedingungen für die Eingabe der kumulierten Beträge in das gemeinsame computergestützte System festzulegen.
(23)
Die Kommission muss gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festlegen, in welchen Zeitabständen die Ausgabenerklärungen für die im Rahmen des ELER durchgeführten Maßnahmen zu erstellen sind. In Anbetracht der speziellen Buchführungsregeln des ELER, der Gewährung von Vorschüssen und der Finanzierung der Maßnahmen nach Kalenderjahren ist vorzusehen, dass diese Ausgaben in Zeitabständen, die diesen besonderen Regeln entsprechen, gemeldet werden.
(24)
Der Austausch von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie die Bereitstellung und Übermittlung von Informationen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen in der Regel in elektronischer oder digitalisierter Form. Um diese Art des Informationsaustauschs im Rahmen des EGFL und des ELER zu verbessern und zur Regel zu machen, ist es erforderlich, die bestehenden computergestützten Systeme anzupassen bzw. auf längere Sicht neue computergestützte Systeme aufzubauen. Es ist vorzusehen, dass diese Maßnahmen von der Kommission durchgeführt und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten im Ausschuss für die Agrarfonds umgesetzt werden.
(25)
Die Bedingungen für die computergestützte Verarbeitung der Informationen sowie Form und Inhalt der Unterlagen, die der Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu übermitteln sind, müssen, weil sich die Regelung weiter entwickelt und die Verwaltungsanforderungen Änderungen erfahren, häufig angepasst werden. Zudem müssen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen einheitlich aufgemacht sein. Um dies zu erreichen und die Verfahren zu vereinfachen und gleichzeitig die betreffenden computergestützten Systeme sofort einsetzen zu können, ist es wünschenswert, Form und Inhalt der Unterlagen anhand von Mustern festzulegen und vorzusehen, dass die Anpassungen und Aktualisierungen von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds vorgenommen werden.
(26)
Die Verwaltung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER und die Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zahlstellen. Die Daten über die finanziellen Transaktionen müssen daher unter der Verantwortung der Zahlstelle von der Zahlstelle selbst oder von der Einrichtung, an die diese Funktion übertragen wurde, gegebenenfalls über die zugelassenen Koordinierungsstellen mitgeteilt oder in die computergestützten Systeme eingegeben und aktualisiert werden.
(27)
Bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und den Durchführungsvorschriften vorgesehene Unterlagen oder Verfahren erfordern die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Genehmigung durch eine Person auf einer oder mehreren Stufen des Verfahrens. Mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen muss es in diesen Fällen möglich sein, diese Personen zweifelsfrei zu identifizieren und ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auch während der verschiedenen Phasen des Verfahrens zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Ausgabenerklärungen und die der Jahresrechnung beigefügte Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie für die im Rahmen dieser Verfahren elektronisch übermittelten Unterlagen.
(28)
Die Regeln für die Übermittlung der elektronisch und digitalisiert vorliegenden Unterlagen wurden auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Modalitäten der Übermittlung, der Vorschriften bezüglich ihrer Gültigkeit für die Kommission sowie der Bedingungen für ihre Aufbewahrung, Integrität und langfristige Lesbarkeit festgelegt. Insoweit die geteilte Mittelverwaltung des Gemeinschaftshaushalts im Rahmen des EGFL und des ELER die von der Kommission und die von den Zahlstellen erstellten oder an diese übermittelte Unterlagen sowie die Verfahren für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik betrifft, ist es erforderlich, die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung elektronischer und digitalisierter Unterlagen im Rahmen dieser Verordnung vorzusehen und die Aufbewahrungsfristen für die elektronischen und digitalisierten Unterlagen festzulegen.
(29)
Eine elektronische Übermittlung der Informationen kann sich in bestimmten Situationen als unmöglich erweisen. Fällt ein computergestütztes System aus oder gibt es keine stabile Verbindung, muss der Mitgliedstaat die Unterlagen nach noch festzulegenden Bedingungen in anderer Form übermitteln können.
(30)
In Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 müssen die Finanzmittel, die in einem Mitgliedstaat am 1. Januar 2007 aufgrund von Kürzungen und Streichungen zur Verfügung stehen, die der Mitgliedstaat freiwillig gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission vom 22. September 2004 mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(5) oder aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik(6) vorgenommen hat, von diesem Mitgliedstaat zur Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden. Verwenden die Mitgliedstaaten diese Finanzmittel nicht innerhalb einer bestimmten Frist, so fließen die entsprechenden Beträge an den EGFL-Haushalt zurück. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Maßnahmen ist festzulegen, wie die betreffenden Beträge von den Zahlstellen verbucht und verwaltet und wie sie in den Zahlungsbeschlüssen der Kommission berücksichtigt werden.
(31)
In Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann die Kommission die Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union waren, in begründeten Fällen und unter bestimmten, in Buchstabe a vorgesehenen Bedingungen ermächtigen, die Zahlungen für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des Zeitraums 2000-2006 bis zum 31. Dezember 2006 fortzusetzen. Um diese Ausnahme anwenden zu können, müssen das Verfahren und die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Fristen sowie die Bedingungen für die Umsetzung festgelegt werden.
(32)
Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88(7) und die Entscheidung C/2004/1723 der Kommission vom 26. April 2004 betreffend die Form der Unterlagen, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Übernahme der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu übermitteln sind(8), werden daher aufgehoben.
(33)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(2)

ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(3)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(5)

ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.

(6)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(7)

ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1607/2005 (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 12).

(8)

Notifiziert am 26. April 2004. Zuletzt geändert durch die Entscheidung C/2005/3741, notifiziert am 30. September 2005.

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