Artikel 13 VO (EG) 2006/884
Übergangsregelung
(1) Für die nicht der Eurozone angehörenden Mitgliedstaaten wird der Wert der vom Rechnungsjahr 2006 auf das Rechnungsjahr 2007 übertragenen Nettomengen, abzüglich der zweiten Wertberichtigung am Ende des Rechnungsjahres 2006, anhand des letzten Wechselkurses, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr 2007 festgesetzt wurde, in Euro umgerechnet.
(2) Unterhält ein nicht zur Eurozone gehörender Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 für das Rechnungsjahr 2007 weiterhin eine Buchführung in Landeswährung, so sind im Laufe und zum Abschluss des genannten Rechnungsjahres folgende Wechselkurse anzuwenden:
- a)
-
der letzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr 2007 festgesetzt wurde, für die Umrechnung folgender Beträge in Landeswährung:
- —
-
Pauschbeträge betreffend die Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der vorliegenden Verordnung,
- —
-
Wert der Fehlmengen, die über die für die Lagerung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen hinausgehen, gemäß Anhang X Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung,
- —
-
Wert der qualitätsgeminderten oder zerstörten Mengen infolge von Schadensfällen, gemäß Anhang XII Nummer 2 Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung,
- —
-
Wert der Probenahmen, die nicht vom Käufer entnommen wurden, gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f) der vorliegenden Verordnung,
- —
-
Pauschbeträge betreffend die Mengen, deren Übernahme abgelehnt wurde, gemäß Anhang XIII Nummer 1 Buchstaben a) und b) der vorliegenden Verordnung;
- b)
-
der letzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Tag eines jeden Quartals des Rechnungsjahres 2007, beginnend am 1. Oktober 2006, festgesetzt wurde, für die Umrechnung folgender Beträge in Landeswährung:
- —
-
Wert der Fehlmengen aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, gemäß Anhang X Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung,
- —
-
Wert der Fehlmengen nach dem Transfer oder der Beförderung, gemäß Anhang X Buchstabe c) der vorliegenden Verordnung,
- —
-
Wert der infolge der schlechten Konservierungsbedingungen qualitätsgeminderten oder zerstörten Mengen, gemäß Anhang XII Nummer 2 Buchstabe c) der vorliegenden Verordnung;
- c)
- der letzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr 2008 festgesetzt wurde, für die Umrechnung in Euro des Wertes der Nettomengen, die vom Rechnungsjahr 2007 auf das Rechnungsjahr 2008 übertragen werden, abzüglich der zweiten Wertberichtigung am Ende des Rechnungsjahres 2007.
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