Artikel 12 VO (EG) 2006/884

Informatiksysteme

Die Mitteilungen und der Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung und die Erstellung der Unterlagen, deren Muster in Anhang III aufgeführt sind, erfolgen mithilfe eines Informatiksystems, das einen gesicherten elektronischen Austausch unter den Bedingungen und Modalitäten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 ermöglicht.

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