Artikel 11 VO (EG) 2006/884
Ausgaben- und Einnahmenerklärungen
(1) Die Finanzierung durch den EGFL entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente, abzüglich etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen, bestimmt, mithilfe des von der Kommission aufgestellten Informatiksystems validiert und von den Zahlstellen in die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 übernommen wurden.
(2) Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wiedereingezogenen Beträge und die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge, die den Kriterien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 entsprechen, werden unter den Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der letztgenannten Verordnung dem EGFL-Haushalt zugeführt.
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