Artikel 10 VO (EG) 2006/884
Zu finanzierender Betrag
(1) Im Falle einer Interventionsmaßnahme gemäß Artikel 3 wird der zu finanzierende Betrag anhand der Konten ermittelt, die von den Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) erstellt und geführt werden und in denen die einzelnen Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 5 gutgeschrieben bzw. belastet werden, wobei gegebenenfalls die Beträge der im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgesetzten Ausgaben zu berücksichtigen sind.
(2) Die Zahlstellen übermitteln der Kommission monatlich und jährlich auf elektronischem Wege innerhalb der vorgegebenen Fristen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 die notwendigen Informationen für die Finanzierung der Ausgaben der öffentlichen Lagerhaltung und die Konten zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen für die öffentliche Lagerhaltung in Form von Tabellen (Tabellen der Informatikanwendung e-FAUDIT) nach den Mustern in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
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