Artikel 9 VO (EG) 2006/884
Bewertung von Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung
(1) Der Wert der Ankäufe und der Verkäufe ist gleich der Summe der Zahlungen bzw. der Einnahmen, die für die Sachmaßnahmen getätigt wurden oder noch zu tätigen sind, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen gemäß diesem Artikel und vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen gemäß
- a)
- Anhang IX für Destillationserzeugnisse (gemischt finanzierter Alkohol),
- b)
- Anhang X für Fehlmengen,
- c)
- Anhang XII für qualitätsgeminderte oder zerstörte Mengen,
- d)
- Anhang XIII für eingelagerte Erzeugnisse, deren Übernahme abgelehnt wurde.
(2) Der Wert der Ankäufe wird für die eingelagerten Erzeugnismengen auf der Grundlage des Interventionspreises bestimmt unter Berücksichtigung der Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, Prozentsätze und Koeffizienten, die gemäß den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Kriterien beim Ankauf des Erzeugnisses auf den Interventionspreis anzuwenden sind.
In den Fällen und Situationen gemäß Anhang X und Anhang XII Nummer 2 Buchstaben a) und c) bleiben etwaige Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, Prozentsätze und Koeffizienten jedoch unberücksichtigt.
(3) Etwaige Kosten für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c), die nach den Gemeinschaftsvorschriften beim Ankauf der Erzeugnisse gezahlt oder erhoben werden, werden als Ausgaben oder Einnahmen unter den technischen Kosten verbucht und sind vom Ankaufspreis getrennt auszuweisen.
(4) In den Finanzkonten gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden die auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Lagerbestände zu ihrem durchschnittlichen Buchwert (Übertragungspreis) bewertet, der sich aus der Monatserklärung des letzten Monats des Rechnungsjahres ergibt.
(5) Die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen, werden zum Zeitpunkt der Auslagerung zu dem Preis, zu dem sie angekauft wurden, als verkaufte Mengen verbucht.
Sind jedoch bei der physischen Auslagerung eines Erzeugnisses die Voraussetzungen für die Anwendung von Anhang X Buchstabe b) erfüllt, so muss vor der Auslagerung der Ware die Kommission dazu konsultiert werden.
(6) Weist ein Konto einen Habensaldo auf, so wird dieser Betrag von den Ausgaben des laufenden Rechnungsjahres abgezogen.
(7) Ändern sich nach dem ersten Tag eines Monats die Pauschbeträge, die Zahlungsfristen, die Zinssätze oder andere Berechnungsfaktoren, so gelten die neuen Faktoren für die Sachmaßnahmen ab dem darauf folgenden Monat.
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