Artikel 8 VO (EG) 2006/884

Bestandsaufnahme

(1) Die Zahlstellen stellen in jedem Haushaltsjahr für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahme ist, die Bestände fest.

Sie vergleichen die festgestellten Bestände mit den Buchführungsdaten. Die dabei festgestellten Mengenunterschiede werden ebenso wie die Beträge, die sich aus den bei Überprüfungen festgestellten Qualitätsunterschieden ergeben, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) verbucht.

(2) Die Fehlmengen, die bei normalen Lagerungsmaßnahmen eintreten, unterliegen den Toleranzgrenzen gemäß Anhang XI und sind gleich dem Unterschied zwischen dem sich aus der Buchführung ergebenden Sollbestand einerseits und dem aufgrund der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 festgestellten Istbestand bzw. dem vorhandenen Buchbestand nach Erschöpfung des Istbestandes einer Lagerstätte andererseits.

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