Artikel 7 VO (EG) 2006/884
Daten für die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen und der Warenbewegungen
(1) Die Ausgaben- und Einnahmenposten werden zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird.
In den nachstehenden Fällen gelten jedoch die folgenden Daten:
- a)
- Datum, an dem der Lagerhaltungsvertrag gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission(1) in Kraft tritt, im Falle von Weißzucker und Rohzucker für die Mengen, die vor dem Transfer der Bestände im Rahmen eines zwischen dem Anbieter und der Zahlstelle geschlossenen Lagervertrags übernommen worden sind;
- b)
- Datum der Einziehung für die erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben f) und g);
- c)
- Datum der tatsächlichen Zahlung der Kosten für Sachmaßnahmen, sofern diese Kosten nicht durch die Pauschbeträge abgedeckt sind.
(2) Die einzelnen Vorgänge der Warenbewegungen und der Lagerführung werden zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird.
In den nachstehenden Fällen geltenden jedoch die folgenden Daten:
- a)
- Datum der Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstelle gemäß der für das betreffende Erzeugnis geltenden Agrarmarktverordnung für die ohne Änderung des Lagerortes in die öffentliche Lagerhaltung übernommenen Mengen;
- b)
- Datum der Feststellung des Tatbestands bei fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen und Überschussmengen;
- c)
- Datum der tatsächlichen Auslagerung der Erzeugnisse, wenn es nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht mehr möglich ist, die Erzeugnisse wieder zu verpacken, und die verbleibenden Erzeugnisse freihändig verkauft werden;
- d)
- Ende des Rechnungsjahres bei etwaigen Verlusten, die die Toleranzgrenze überschreiten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48.
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