Artikel 6 VO (EG) 2006/884
Verbuchung
(1) Die Posten gemäß Artikel 5 werden zu den von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Mengen, Werten, Beträgen und Durchschnittswerten oder zu den Werten und Beträgen verbucht, die auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschbeträge berechnet werden.
(2) Die Feststellungen und Berechnungen gemäß Absatz 1 unterliegen jedoch folgenden Regeln:
- a)
- Die Auslagerungskosten für die gemäß den Anhängen X und XII festgestellten fehlenden oder im Wert geminderten Mengen werden nur für die tatsächlich verkauften und ausgelagerten Mengen verbucht.
- b)
- Die bei einem Transfer von Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten verloren gegangenen Mengen gelten nicht als in dem Bestimmungsmitgliedstaat eingelagert, so dass für sie keine pauschalen Einlagerungskosten gezahlt werden.
- c)
- Bei einer Beförderung oder einem Transfer werden die hierfür pauschal festgesetzten Einlagerungs- und Auslagerungskosten verbucht, wenn diese Kosten nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht als Bestandteil der Beförderungskosten anzusehen sind.
- d)
- Soweit nicht die betreffende Gemeinschaftsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, werden etwaige Beträge aus dem Verkauf qualitätsgeminderter Erzeugnisse sowie etwaige andere in diesem Zusammenhang erhaltene Beträge nicht beim EGFL verbucht.
- e)
- Die möglicherweise festgestellten Überschussmengen sind in den Konten der Lagerbestände und Bewegungen mit negativem Vorzeichen bei den Fehlmengen zu buchen. Diese Mengen werden bei der Bestimmung der die Toleranzgrenze überschreitenden Menge berücksichtigt.
- f)
- Die Probenahmen, die nicht vom Käufer entnommen werden, werden gemäß Anhang XII Nummer 2 Buchstabe a) verbucht.
(3) Die Berichtigungen, die die Kommission an den Angaben gemäß Artikel 5 für das laufende Haushaltsjahr vornimmt, sind Gegenstand einer Information im Ausschuss für die Agrarfonds. Sie können den Mitgliedstaaten mit einer Entscheidung über eine monatliche Zahlung oder mit der Rechnungsabschlussentscheidung mitgeteilt werden. Sie werden von den Zahlstellen unter den in der genannten Entscheidung vorgesehenen Bedingungen verbucht.
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