Artikel 2 VO (EG) 2006/884
Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Zahlstellen
(1) Die Zahlstellen nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter den in Anhang I und gegebenenfalls in den sektorbezogenen Agrarvorschriften aufgeführten Bedingungen und insbesondere auf der Grundlage der in dem genannten Anhang festgesetzten Mindestkontrollsätze vor.
Sie können ihre Zuständigkeiten an Interventionsstellen delegieren, die die in Anhang I Nummer 1.C der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission(1) festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, oder über andere Zahlstellen tätig werden.
(2) Die Zahlstellen oder die Interventionsstellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortlichkeit im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung
- a)
- die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung natürlichen oder juristischen Personen übertragen, die landwirtschaftliche Interventionserzeugnisse lagern, nachstehend „Lagerhalter” genannt. In diesem Fall erfolgt die Verwaltung im Rahmen von Lagerhaltungsverträgen unter Zugrundelegung der in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze;
- b)
- natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung bestimmter Sonderaufgaben, die in den sektorbezogenen Vorschriften vorgesehen sind, beauftragen.
(3) Im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung haben die Zahlstellen insbesondere folgende Verpflichtungen:
- a)
- Sie erstellen für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Maßnahme der öffentlichen Lagerhaltung ist, eine Bestandsbuchführung und eine Finanzbuchführung auf der Grundlage der von ihnen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des darauf folgenden Jahres, nachstehend „Rechnungsjahr” genannt, durchgeführten Maßnahmen.
- b)
- Sie halten ein Verzeichnis der Lagerhalter, mit denen sie im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung einen Vertrag geschlossen haben, auf dem neuesten Stand. Dieses Verzeichnis enthält die Referenzen, die die genaue Identifizierung aller Lagerorte ermöglichen, wie Kapazitäten, Nummern der Lagerhallen, Kühlräume und Silos, Belegungspläne und schematische Darstellungen.
- c)
- Sie halten der Kommission die für die öffentliche Lagerhaltung benutzten Vertragsmuster, die Vorschriften für die Übernahme, Lagerung, Auslagerung der Erzeugnisse und die Vorschriften für die Verantwortlichkeiten der Lagerhalter zur Verfügung.
- d)
- Sie verfügen über eine zentrale informatisierte Bestandsbuchführung für alle Lagerorte, alle Erzeugnisse sowie alle Mengen und Qualitäten der verschiedenen Erzeugnisse mit jeweiliger Angabe des Gewichts (gegebenenfalls des Netto- und Bruttogewichts) oder des Volumens.
- e)
- Sie nehmen — unbeschadet der Eigenverantwortung der Käufer, der sonstigen im Rahmen einer Operation tätigen Zahlstellen oder beauftragten Personen — sämtliche Maßnahmen zur Lagerung, Konservierung, Beförderung sowie zum Transfer der Interventionserzeugnisse entsprechend den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vor.
- f)
- Sie führen im Laufe des Jahres an den Lagerorten der Interventionserzeugnisse in unregelmäßigen Zeitabständen und möglichst unangemeldet Kontrollen durch. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 24 Stunden im Voraus erfolgen.
- g)
- Sie nehmen unter den in Artikel 8 festgelegten Bedingungen eine jährliche Bestandsaufnahme vor.
Wird in einem Mitgliedstaat die Verwaltung der Lagerhaltungskonten für ein oder mehrere Erzeugnisse von mehreren Zahlstellen wahrgenommen, so werden die Bestandskonten und Finanzkonten gemäß den Buchstaben a) und d) auf nationaler Ebene konsolidiert, bevor die entsprechenden Informationen an die Kommission übermittelt werden.
(4) Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:
- a)
- die einwandfreie Konservierung der Erzeugnisse, die Gegenstand einer gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahme sind. Sie vergewissern sich mindestens einmal jährlich von der Qualität der eingelagerten Erzeugnisse;
- b)
- die Vollständigkeit der Interventionsbestände.
(5) Die Zahlstellen unterrichten die Kommission unverzüglich über
- a)
- die Fälle, in denen die Verlängerung der Lagerdauer eines Erzeugnisses zu einer Qualitätsminderung führen kann,
- b)
- Mengenverluste oder Qualitätsminderungen des Erzeugnisses infolge von Naturkatastrophen.
Die Kommission trifft in den ihr zur Kenntnis gebrachten Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) die geeigneten Entscheidungen
- a)
- in den Fällen gemäß dem genannten Buchstaben a) nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates(2) bzw. je nach Fall nach dem Verfahren des entsprechenden Artikels der übrigen Agrarmarktverordnungen;
- b)
- in den Fällen gemäß dem genannten Buchstaben b) nach dem Verfahren des Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
(6) Die Zahlstellen kommen für die finanziellen Folgen der schlechten Konservierung von Erzeugnissen auf, die Gegenstand einer gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahme sind, insbesondere wenn dies auf ungeeignete Lagermethoden zurückzuführen ist. Dies gilt unbeschadet ihrer eigenen Ansprüche gegenüber dem Lagerhalter, wenn sie ihre Zusagen und Verpflichtungen nicht einhalten.
(7) Die Zahlstellen halten den Kommissionsbediensteten und den von ihr beauftragten Personen jederzeit auf elektronischem Wege oder am Sitz der Zahlstelle die Konten der öffentlichen Lagerhaltung und alle im Rahmen der Intervention erstellten oder erhaltenen Unterlagen, Verträge und Dateien zur Verfügung.
(8) Die Zahlstellen übermitteln
- a)
- der Kommission auf Anfrage die Dokumente und Informationen gemäß Absatz 7 sowie ihre ergänzenden einzelstaatlichen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung und Verwaltung der Interventionsmaßnahmen;
- b)
- in den Zeitabständen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 die Informationen über die öffentliche Lagerhaltung anhand der Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 90 dieses Amtsblatts.
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
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