ANHANG I VO (EG) 2006/884

VERPFLICHTUNGEN DER ZAHLSTELLEN UND VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG (Artikel 2 Absatz 3)

A.
VERPFLICHTUNGEN DER ZAHLSTELLEN

I.
Kontrollen

1.
Periodizität und Repräsentativität

Mindestens einmal jährlich wird jeder Lagerort einer Kontrolle nach den Bestimmungen gemäß Buchstabe B unterzogen, die insbesondere Folgendes betrifft:

das Verfahren zur Sammlung der Informationen über die öffentliche Lagerhaltung;

die Übereinstimmung der Buchführungsangaben des Lagerhalters vor Ort mit den der Zahlstelle übermittelten Angaben;

das durch Beschau oder in Zweifels- oder Streitfällen durch Wiegen oder Messen festgestellte tatsächliche Vorhandensein der in den Bilanzen des Lagerhalters aufgeführten Mengen, auf die sich die letzte vom Lagerhalter übermittelte Monatsbilanz stützt;

die gesunde und handelsübliche Qualität der eingelagerten Erzeugnisse.

Das tatsächliche Vorhandensein wird durch eine ausreichend repräsentative körperliche Überprüfung festgestellt, die sich zumindest auf die in Buchstabe B aufgeführten Prozentsätze erstreckt und es erlaubt, das tatsächliche Vorhandensein aller in der Bestandsbuchhaltung aufgeführten Mengen im Lager zu bestätigen. Die Qualität wird durch visuelle, Geruchs- und/oder Geschmacksprüfungen und im Zweifelsfall durch eingehende Analysen kontrolliert.

2.
Zusätzliche Kontrollen

Werden bei der körperlichen Überprüfung Anomalien festgestellt, so ist ein zusätzlicher Prozentsatz der Lagermenge nach derselben Methode zu überprüfen. Falls erforderlich, geht diese Überprüfung so weit, dass alle gelagerten Erzeugnisse der Partie oder des Lagers, die bzw. das Gegenstand der Kontrolle ist, gewogen werden.

II.
Kontrollprotokolle

1. Die interne Kontrollstelle der Zahlstelle oder die von ihr beauftragte Einrichtung erstellt ein Protokoll über jede durchgeführte Kontrolle oder körperliche Überprüfung.

2. Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Name des Lagerhalters, Anschrift des besuchten Lagers und Bezeichnung der kontrollierten Partien;
b)
Datum sowie Beginn und Ende (Uhrzeit) der Kontrolle;
c)
die Räumlichkeiten, in denen die Kontrolle durchgeführt wird, sowie eine kurze Beschreibung der Lager-, Verpackungs- und Zugangsbedingungen;
d)
Name und Anschrift der Personen, welche die Kontrolle durchführen, ihre berufliche Qualifikation und ihren Auftrag;
e)
die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die angewendeten Modalitäten der Volumenmessung wie die Messverfahren, die vorgenommenen Berechnungen und die erhaltenen Zwischen- und Endergebnisse sowie die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen;
f)
für jede im Lager befindliche Partie oder Qualität die in den Büchern der Zahlstelle angegebene Menge, die in den Lagerbüchern angegebene Menge sowie etwaige Unstimmigkeiten zwischen diesen beiden Büchern;
g)
für jede tatsächlich überprüfte Partie oder Qualität die Angaben gemäß Buchstabe f) sowie die vor Ort festgestellte Menge und etwaige Unstimmigkeiten; die Partie- oder Qualitätsnummer, die Angabe der betreffenden Paletten, Kartons, Silos, Fässer oder anderen Behältnisse, das Gewicht (falls angemessen, das Netto- und Bruttogewicht) oder das Volumen;
h)
die Erklärungen des Lagerhalters für etwaige Abweichungen oder Unstimmigkeiten;
i)
Ort, Datum und Unterschrift des Protokollführers sowie des Lagerhalters oder seines Vertreters;
j)
etwaige Vornahme einer erweiterten Kontrolle im Fall einer Anomalie unter Angabe des Prozentsatzes der eingelagerten Mengen, auf die sich diese erweiterte Kontrolle bezogen hat, der festgestellten Abweichungen und der gelieferten Erklärungen.

3. Die Protokolle werden dem Leiter der zuständigen Stelle für die Führung der Konten der Zahlstelle unverzüglich übermittelt. Die Bücher der Zahlstelle werden sofort nach Eingang des Protokolls nach Maßgabe der festgestellten Abweichungen und Unstimmigkeiten berichtigt.

4. Die Protokolle werden am Sitz der Zahlstelle aufbewahrt und den Kommissionsbediensteten und den von ihr beauftragten Personen zur Verfügung gehalten.

5. Die Zahlstelle erstellt eine Zusammenfassung mit Angabe

der durchgeführten Kontrollen, wobei die körperlichen Überprüfungen (Bestandskontrollen) aufzuführen sind,

der überprüften Mengen,

der festgestellten Anomalien gegenüber den Monats- und Jahresbilanzen und ihrer Ursachen.

Die überprüften Mengen und festgestellten Anomalien werden für jedes der betreffenden Erzeugnisse in Gewicht oder Volumen und als prozentualer Anteil der Gesamtlagermenge angegeben. In dieser Zusammenfassung werden die zur Überprüfung der Qualität der Lagererzeugnisse durchgeführten Kontrollen gesondert aufgeführt. Die Zusammenfassung wird der Kommission gleichzeitig mit den Jahresbilanzen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übermittelt. Die Zusammenfassung wird erstmals für das Rechnungsjahr 2006 erstellt und der Kommission übermittelt.

B.
VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG BEI DEN KONTROLLEN GEMÄSS BUCHSTABE A NACH GAP-SEKTOREN

I.
Butter

1. Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Kartons anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Wiegen der Paletten (1 von 10) und der Kartons (1 Karton je Palette),

Beschau des Inhalts eines Kartons (1 Karton je 5 Paletten),

Zustand der Verpackung.

3. Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.

II.
Magermilchpulver

1. Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Säcke anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Wiegen der Paletten (1 von 10) und der Säcke (1 von 10),

Beschau des Inhalts eines Sackes (1 Sack je 5 Paletten),

Zustand der Verpackung.

3. Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.

III.
Getreide

1.
Verfahren der körperlichen Überprüfung

a)
Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Getreidemenge bzw. Reismenge entsprechen.

Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführung der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

b)
Körperliche Überprüfung:

Überprüfung des Vorhandenseins des Getreides bzw. Reises in den ausgewählten Zellen oder Kammern,

Identifizierung des Getreides bzw. Reises,

Kontrolle der Lagerbedingungen und Überprüfung der Qualität der gelagerten Erzeugnisse unter den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission(1) bei Getreide und gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 708/1998 der Kommission(2) bei Reis,

Vergleich der Lagerräume und der Getreide- bzw. Reisarten mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers,

Ermittlung der gelagerten Mengen nach einer zuvor von der Zahlstelle genehmigten Methode, deren Beschreibung am Sitz der Zahlstelle zu hinterlegen ist.

c)
Für jedes Lager sind ein Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung zu halten.

In jedem Lager ist das Getreide bzw. der Reis so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.

2.
Vorgehen bei festgestellten Abweichungen

Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert. So ist Anhang II Abschnitt II nur anwendbar, wenn das bei der Überprüfung ermittelte Gewicht bei Getreide und Reis um 5 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht. Bei der Lagerhaltung von Getreide bzw. Reis können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist. Die Zahlstelle nimmt diese Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Kontrollprotokoll nach folgendem Muster an:

(Muster)

Erzeugnis:

Lagerhalter:

Lager, Silo:

Nr. der Zelle:

Datum:
PartieBuchmenge
A.
Silobestände
Nr. der ZelleVolumen nach Messurkunde m3 (A)Festgestelltes freies Volumen m3 (B)Volumen des eingelagerten Getreides m3 (A-B)Festgestelltes spezifisches Gewicht kg/hl = 100Gewicht des Getrides oder des Reises
Insgesamt (A): …
B.
Flachlagerbestände
Kammer Nr.Kammer Nr.Kammer Nr.
Benutzte Fläche: …… m2… m3… m2… m3… m2… m3
Höhe: …… m… m… m
Berichtigungen: …… m3… m3… m3
Volumen: …… m3… m3… m3
Spezifisches Gewicht: …… kg/hl… kg/hl… kg/hl
Gesamtgewicht: …… t… t… t
Insgesamt (B): …
Gesamtgewicht am Lager: …
Différenz zum Buchgewicht: …
In %: …
… den …
Kontrolleur der Zahlstelle:
(Stempel und Unterschrift)

IV.
Alkohol

1. Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Fässern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2. Überprüfung der Zollplomben, wenn diese in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen sind.

3. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der Fässer und ihres Inhalts:

Identifizierung der Fässer anhand ihrer Nummer und der Alkoholart,

Vergleich der Nämlichkeit der Fässer und des Inhalts mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers und in den Büchern der Zahlstelle,

Sinnenprüfung des Vorhandenseins von Alkohol, der Alkoholart und der Mengen in den Fässern,

Prüfung der Lagerbedingungen durch Beschau weiterer Fässer.

4. Beschreibung der körperlich überprüften Fässer und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

V.
Rindfleisch

1. Auswahl einer Anzahl von zu kontrollierenden Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung; diese Überprüfung umfasst bei entbeintem Fleisch:

Identifizierung der Partien und Paletten und Überprüfung der Anzahl der Kartons,

Überprüfung des Gewichts von 10 % der Paletten oder Behälter,

Überprüfung des Gewichts von 10 % der Kartons je gewogene Palette,

Beschau des Inhalts der Kartons sowie des Zustands der Innenverpackung.

Die Auswahl der Paletten muss entsprechend den verschiedenen Teilstückarten erfolgen.

3. Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.

VI.
Zucker in loser Schüttung(3)

1. Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 anzuwendendes Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker:
a)
Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge Zucker in loser Schüttung entsprechen.

Die Auswahl wird anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

b)
Körperliche Überprüfung:

Überprüfung des Vorhandenseins des Zuckers in loser Schüttung in den ausgewählten Silozellen oder Kammern,

Abstimmung der Bestandsbuchführung des Lagerhalters mit derjenigen der Zahlstelle,

Identifizierung des Zuckers in loser Schüttung,

Kontrolle der Lagerbedingungen, Vergleich der Lagerräume und des Zuckers in loser Schüttung mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers,

Ermittlung der gelagerten Mengen nach einer zuvor von der Zahlstelle genehmigten Methode, deren detaillierte Beschreibung am Sitz der Zahlstelle zu hinterlegen ist.

c)
Für jedes Lager sind ein Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung zu halten.

Der Zucker in loser Schüttung ist so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.

2. Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06:
a)
Kann die unter 1 beschriebene Inventur nicht vorgenommen werden, so werden alle Ein- und Ausgänge der Silozelle/Kammer von der Zahlstelle amtlich versiegelt. Die Zahlstelle kontrolliert monatlich, ob die Siegel noch unversehrt sind. Über diese Kontrollen wird Bericht erstattet. Zugang zu den Beständen wird nur in Anwesenheit des Kontrolleurs der Zahlstelle erteilt.

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass das Versiegelungsverfahren zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass die eingelagerten Interventionserzeugnisse unversehrt bleiben.

b)
Mindestens einmal jährlich werden die Lagerungsbedingungen und der Konservierungszustand des Erzeugnisses überprüft.

3. Vorgehen bei festgestellten Abweichungen: Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert. Anhang II ist nur anwendbar, wenn das bei der körperlichen Überprüfung (volumetrisches Verfahren) ermittelte Gewicht des eingelagerten Erzeugnisses bei Zucker in loser Schüttung um 5 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht. Bei der Lagerhaltung von Zucker in loser Schüttung in einem Silo/Lager können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist. Die Zahlstelle nimmt die in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Protokoll an.

VII.
Verpackter Zucker(4)

1. Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 anzuwendendes Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker:
a)
Auswahl einer Anzahl von Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Zahlstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.
b)
Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Säcke anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Abstimmung der Bestandsbuchführung des Lagerhalters mit denjenigen der Zahlstelle,

Zustand der Verpackung.

Bei Zucker in 50-kg-Säcken:

Wiegen der Paletten (1 von 20) und der Säcke (1 je gewogene Palette),

Beschau des Inhalts eines Sacks je zehn gewogene Paletten.

Bei Zucker in „Big Bags” :

Wiegen eines von 20 „Bags” ,

Beschau des Inhalts eines von 20 gewogenen „Big Bags” .

c)
Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

2. Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06:
a)
Kann die unter 1 beschriebene Inventur nicht vorgenommen werden, so werden alle Ein- und Ausgänge des Lagerraums von der Zahlstelle amtlich versiegelt. Die Zahlstelle kontrolliert monatlich, ob die Siegel noch unversehrt sind. Über diese Kontrollen wird Bericht erstattet. Zugang zu den Beständen wird nur in Anwesenheit des Kontrolleurs der Zahlstelle erteilt.

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass das Versiegelungsverfahren zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass die eingelagerten Interventionserzeugnisse unversehrt bleiben.

b)
Mindestens einmal jährlich werden die Lagerungsbedingungen und der Konservierungszustand des Erzeugnisses überprüft.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).

(2)

ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2004 (ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 14).

(3)

Die Inventur betrifft die Bestände, für die ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen wurde.

(4)

Die Inventur betrifft die Bestände, für die ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen wurde.

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