ANHANG II VO (EG) 2006/884

VERPFLICHTUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER LAGERHALTER, DIE IN DIE LAGERHALTUNGSVERTRÄGE ZWISCHEN ZAHLSTELLEN UND LAGERHALTERN EINZUBEZIEHEN SIND (Artikel 2 Absatz 2)

Der Lagerhalter ist dafür zuständig, dass die Erzeugnisse, die Gegenstand einer gemeinscahftlichen Interventionsmaßnahme sind, gut konserviert werden, und kommt für die finanziellen Folgen der schlechten Konservierung der Erzeugnisse auf.

I.
Qualität der Erzeugnisse

Im Falle einer Qualitätsminderung der gelagerten Interventionserzeugnisse aufgrund von schlechten und ungeeigneten Lagerhaltungsumständen gehen die Verluste zu Lasten des Lagerhalters und werden als Verluste infolge der Qualitätsminderung der Erzeugnisse aufgrund der Lagerbedingungen (Zeile 900.001 von Tabelle 53) in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung verbucht.

II.
Fehlmengen

1. Der Lagerhalter ist verantwortlich für alle festgestellten Differenzen zwischen den gelagerten Mengen und den Angaben in den der Zahlstelle übermittelten Bestandsbilanzen.

2. Überschreiten die Fehlmengen die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n) gemäß Artikel 8 Absatz 2, Anhang I Abschnitt B.III Nummer 2 und Anhang XI oder den sektorbezogenen Agrarvorschriften, so werden sie dem Lagerhalter vollständig als nicht identifizierbarer Verlust angerechnet. Bestreitet der Lagerhalter die Fehlmengen, so kann er das Wiegen oder Messen des Erzeugnisses verlangen, wobei die diesbezüglichen Kosten zu seinen Lasten gehen, es sei denn, die angekündigten Mengen sind tatsächlich vorhanden oder die Abweichung überschreitet nicht die anwendbare(n) Toleranzgrenze(n). In diesem Fall sind die Wiege- oder Messkosten von der Zahlstelle zu tragen. Die Toleranzgrenzen gemäß Anhang I Abschnitt B.III Nummer 2 und Abschnitt B.VI Nummer 3 gelten unbeschadet der sonstigen Toleranzen gemäß Absatz 1.

III.
Belegdokumente und monatliche und jährliche Erklärungen

1.
Belegdokumente und monatliche Erklärung

a)
Der Lagerhalter muss über die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen verfügen, anhand deren die Jahreskonten erstellt werden und die mindestens folgende Angaben umfassen:

Lagerort (gegebenenfalls genaue Angabe der Silozelle oder des Fasses),

Bestandsüberträge aus dem vorangegangenen Monat,

Ein- und Auslagerungen nach Partien,

Bestände zum Ende des Zeitraums.

Diese Unterlagen müssen jederzeit eine genaue Identifizierung der eingelagerten Mengen ermöglichen, vor allem unter Berücksichtigung der An- und Verkäufe, die getätigt worden sind, bei denen die entsprechenden Ein- und Auslagerungen jedoch noch nicht stattgefunden haben.
b)
Die die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen werden der Zahlstelle mindestens einmal monatlich mit einer Zusammenfassung der Lagerbestände des Monats vom Lagerhalter übermittelt. Sie müssen vor dem 10. des Monats, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen, bei der Zahlstelle eingegangen sein.
c)
Anhang XIV enthält ein Muster der Monatsbilanz der Lagerbestände, das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

2.
Jährliche Erklärung

a)
Auf der Grundlage der unter Nummer 1 genannten monatlichen Bilanzen erstellt der Lagerhalter eine Jahresbilanz über die Bestände. Diese Bilanz wird der Zahlstelle bis spätestens 15. Oktober nach Abschluss des Rechnungsjahres übermittelt.
b)
Die Jahresbilanz umfasst eine Zusammenfassung der gelagerten Mengen nach Erzeugnissen und Lagerorten, wobei für jedes Erzeugnis die eingelagerten Mengen, die Partienummern, (außer bei Getreide), das Einlagerungsjahr (ausschließlich Alkohol) und eine Erklärung für gegebenenfalls festgestellte Anomalien aufzuführen sind.
c)
Anhang XV enthält ein Muster der Jahresbilanz der Lagerbestände, das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

IV.
Informatisierte Bestandsbuchführung und Bereitstellung von Informationen

Die im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung geschlossenen Verträge zwischen den Zahlstellen und Lagerhaltern enthalten Bestimmungen, die die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften gewährleisten. Sie umfassen insbesondere Folgendes:

eine informatisierte Buchführung über die Interventionsbestände,

unmittelbare und sofortige Bereitstellung eines ständigen Verzeichnisses,

ständige Verfügbarkeit sämtlicher die Einlagerung, den Verbleib und die Auslagerung der Erzeugnisse betreffenden Unterlagen sowie der gemäß dieser Verordnung erstellten Buchführungsunterlagen und Protokolle im Besitz des Lagerhalters,

ständiger Zugang der Bediensteten der Zahlstelle und der Kommissionsbediensteten sowie der von ihr beauftragten Personen zu diesen Unterlagen.

V.
Form und Inhalt der den Zahlstellen übermittelten Unterlagen

Form und Inhalt der Formulare gemäß Abschnitt III Nummern 1 und 2 werden unter den Bedingungen und Modalitäten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr 883/2006 festgelegt.

VI.
Aufbewahrung der Unterlagen

Die Belege zu sämtlichen Vorgängen der öffentlichen Lagerhaltung werden vom Lagerhalter unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften während der gesamten Dauer aufbewahrt, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr 885/2006 vorgeschrieben ist.

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