ANHANG IX VO (EG) 2006/884
BEWERTUNG DER BESTÄNDE AN DESTILLATIONSERZEUGNISSEN (GEMISCHT FINANZIERTER ALKOHOL)
Die vom EGFL zu übernehmenden Kosten, die durch den Absatz der Destillationserzeugnisse nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 entstehen, sind gleich dem Ankaufswert des Alkohols abzüglich
- a)
- der Einnahmen aus den Alkoholverkäufen;
- b)
- des Gegenwerts der die Toleranzgrenze übersteigenden Verlustmengen;
- c)
- des Gegenwerts der Fehlmengen infolge Diebstahls oder anderer Verluste mit ermittelbarer Ursache;
- d)
- des Gegenwerts der Mengen mit Qualitätsminderung aufgrund der Lagerhaltungsumstände;
- e)
- des Gegenwerts der Schadensmengen;
- f)
- der im Rahmen der Gemeinschaftsregelung einbehaltenen Sicherheiten;
- g)
- etwaiger anderer Einnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.