ANHANG X VO (EG) 2006/884

BEWERTUNG DER FEHLMENGEN

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Anhang VII wird der Wert der Fehlmengen wie folgt berechnet:

a)
Bei Fehlmengen, die über die für Lagerung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen hinausgehen, oder Fehlmengen aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen, wird der Wert so berechnet, dass diese Mengen mit dem am ersten Tag des Rechnungsjahres für die Standardqualität des jeweiligen Erzeugnisses geltenden Referenzpreis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuzüglich 5 % multipliziert werden.

Für Alkohol wird der Interventionspreis durch den an die Brennerei gezahlten Preis abzüglich eines Betrags in Höhe der ihr gezahlten Beihilfe ersetzt.

b)
Beläuft sich jedoch am Tag der Verlustfeststellung der durchschnittliche Marktpreis für die Standardqualität in dem Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, auf über 105 % des Grundreferenzpreises gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so müssen die Vertragspartner den Interventionsstellen den durch den Mitgliedstaat festgestellten und um 5 % erhöhten Marktpreis erstatten.

Der Marktpreis basiert auf den regelmäßig erstatteten Mitteilungen des Mitgliedstaates an die Kommission.

Der Unterschied zwischen den eingenommenen Beträgen, die sich in Anwendung des Marktpreises ergeben, und den in Anwendung des Referenzpreises gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu verbuchenden Beträgen wird dem EGFL zum Ende des Rechnungsjahres zusätzlich zu den anderen Anweisungen gutgeschrieben.

c)
Werden nach einem Transfer oder der Beförderung der Erzeugnisse von einer Interventionsstelle oder einem von der Zahlstelle bezeichneten Lagerort zu einem anderen Ort Fehlmengen festgestellt und ist in den Gemeinschaftsvorschriften kein spezifischer Wert festgesetzt, so wird der Wert dieser Fehlmengen gemäß Buchstabe a) bestimmt.

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