ANHANG XI VO (EG) 2006/884
TOLERANZGRENZEN
- 1.
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Für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer öffentlichen Interventionsmaßnahme ist, wird wie folgt eine Toleranzgrenze zur Deckung der Mengenverluste festgesetzt, die bei normalen und ordnungsgemäß durchgeführten Lagerungsmaßnahmen eintreten:
— Getreide 0,2 % — Rohreis, Mais, Sorghum 0,4 % — Zucker 0,1 % — Alkohol 0,6 % — Magermilchpulver 0,0 % — Butter 0,0 % — Rindfleisch 0,6 % - 2.
- Der als Verlust beim Entbeinen von Rindfleisch anerkannte Prozentsatz beträgt 32 %. Er gilt für alle während des Rechnungsjahres verarbeiteten Mengen.
- 3.
- Die Toleranzgrenze für die zulässigen Verlustmengen bei der Lagerhaltung von Destillationserzeugnissen nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist die, die auch für die Destillationserzeugnisse nach Artikel 39 der genannten Verordnung vorgesehen ist.
- 4.
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Die Toleranzgrenzen gemäß Nummer 1 werden als Prozentsatz des tatsächlichen Gewichts (ohne Verpackung) der in dem jeweiligen Rechnungsjahr eingelagerten und übernommenen Mengen festgesetzt, erhöht um die zu Beginn des betreffenden Rechnungsjahres auf Lager befindlichen Mengen.
Diese Toleranzgrenzen sind bei der körperlichen Überprüfung der Bestände anwendbar. Sie werden für jedes Erzeugnis im Verhältnis zu der bei einer Zahlstelle gelagerten Gesamtmenge berechnet.
Das tatsächliche Gewicht wird bei der Ein- und Auslagerung berechnet, indem vom festgestellten Gewicht das in den Kaufbedingungen vorgesehene Standardgewicht der Verpackung abgezogen wird. Soweit dieses nicht angegeben ist, wird mit dem Durchschnittsgewicht der in der Zahlstelle verwendeten Verpackungen gerechnet.
- 5.
- Der zahlenmäßige Verlust von Packstücken oder registrierten Stücken fällt nicht unter die Toleranzgrenze.
- 6.
- Fehlmengen infolge von Diebstahl oder sonstiger Verluste, deren Ursachen sich feststellen lassen, werden nicht in die Berechnung der Toleranzgrenzen gemäß den Nummern 1 und 2 einbezogen.
- 7.
- Die Toleranzgrenzen gemäß den Nummern 1 und 2 werden von der Kommission festgesetzt.
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