ANHANG XII VO (EG) 2006/884

BEWERTUNG DER QUALITÄTSGEMINDERTEN ODER ZERSTÖRTEN MENGEN

1.
Soweit nicht die betreffende Gemeinschaftsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, gilt ein Erzeugnis als in der Qualität gemindert, wenn es nicht mehr den beim Ankauf geltenden Qualitätsanforderungen entspricht.
2.
Der Wert der qualitätsgeminderten oder zerstörten Erzeugnismengen berechnet sich wie folgt nach der Art der Ursache:

a)
Bei Schadensfällen wird unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Anhang VII der Wert der betreffenden Erzeugnismengen berechnet, indem diese Mengen mit dem am ersten Tag des Rechnungsjahres für die Standardqualität geltenden Grundreferenzpreis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 abzüglich 5 % multipliziert werden.
b)
Bei Naturkatastrophen wird der Wert der betreffenden Mengen in einer besonderen Entscheidung der Kommission bestimmt, die je nach Fall nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder nach dem in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Verfahren erlassen wird.
c)
Bei schlechten Konservierungsbedingungen, insbesondere unpassenden Lagermethoden, wird der Wert der Erzeugnisse gemäß Anhang X Buchstaben a) und b) verbucht.
d)
Bei zu langer Lagerdauer wird der Buchwert des Erzeugnisses beim Verkauf des Erzeugnisses je nach Fall nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder nach dem in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Verfahren auf der Grundlage des Verkaufspreises bestimmt.

Die Entscheidung über den Verkauf erfolgt unverzüglich entsprechend den für das betreffende Erzeugnis geltenden Agrarvorschriften. Einnahmen aus dem Verkauf werden unter dem Monat der Auslagerung des Erzeugnisses verbucht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.