ANHANG VII VO (EG) 2006/884

FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE IN BEZUG AUF DIE AUSGABEN UND EINNAHMEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE SPEZIFISCHE FAKTOREN

I.
GETREIDE

Trocknung

Die zusätzlichen Kosten für die Trocknung, durch die der Feuchtigkeitsgehalt unter den für die Standardqualität geforderten Gehalt gesenkt wird, werden als Sachmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) übernommen, sofern die Notwendigkeit dieser Maßnahme nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgestellt worden ist. Die infolge der Trocknung eintretenden Gewichtsverluste werden bei der Berechnung der Toleranzgrenze nicht berücksichtigt.

II.
WEINALKOHOL

1.
Wert der angekauften Mengen

Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 ziehen die Interventionsstellen bei den Ankäufen von Alkohol vom Ankaufspreis einen der Destillationsbeihilfe entsprechenden Betrag ab, der beim Haushaltsposten „Destillation” verbucht wird. Der Ankaufswert des Alkohols wird abzüglich der Beihilfe unter dem Posten „Mengen und Wert der während des Zeitraums getätigten Ankäufe” (Zeile 004 von Tabelle 1) verbucht. Die abzuziehende Beihilfe ist die, die auf die angelieferte Qualität anwendbar ist.

2.
Für die Anwendung der Bestimmungen von Anhang X und Anhang XII Nummer 2 Buchstaben a) und c) wird anstelle des Interventionspreises der der Brennerei zu zahlende Preis abzüglich der unter Nummer 1 genannten Beihilfe zugrunde gelegt.

III.
RINDFLEISCH

Für die Anwendung der Bestimmungen von Anhang X und Anhang XII Nummer 2 Buchstaben a und c ist für das entbeinte Rindfleisch als Grundpreis der Referenzpreis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach Anwendung eines Koeffizienten von 1,47 zugrunde zu legen.

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