ANHANG VI VO (EG) 2006/884
PAUSCHBETRÄGE FÜR DIE GEMEINSCHAFT gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)
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I.
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Anzuwendende Pauschbeträge
1. Die für die Gemeinschaft einheitlichen Pauschbeträge werden je Erzeugnis auf der Grundlage der niedrigsten wirklichen Kosten ermittelt, die während eines Referenzzeitraums, der am 1. Oktober des Jahres n beginnt und am 30. April des folgenden Jahres endet, festgestellt wurden. Für Bulgarien und Rumänien beginnt der Referenzzeitraum für das Haushaltsjahr 2008 am 1. Januar 2007 und endet am 30. April 2007.
2. „Festgestellte wirkliche Kosten” sind die wirklichen Kosten, die für die während des Referenzzeitraums durchgeführten Sachmaßnahmen gemäß Anhang V anfallen; sie werden entweder auf der Grundlage von Einzelrechnungen für diese Maßnahmen oder eines Vertrags ermittelt. Wenn für ein gegebenes Erzeugnis während des Referenzzeitraums Lagerbestände vorhanden sind, aber keine Ein- oder Auslagerung stattgefunden hat, so können auch die in den Lagerhaltungsverträgen für dieses Erzeugnis aufgeführten Referenzkosten herangezogen werden.
3. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 10. Mai die während des Referenzzeitraums angefallenen wirklichen Kosten für die Maßnahmen gemäß Anhang V. Die Pauschbeträge gemäß Nummer 1 werden in Euro auf der Grundlage des gewichteten Mittels der wirklichen Kosten festgesetzt, die im Referenzzeitraum in mindestens vier Mitgliedstaaten festgestellt werden, welche die niedrigsten wirklichen Kosten für eine gegebene Sachmaßnahme aufweisen, sofern die dort gelagerten Mengen mindestens 33 % der durchschnittlichen Gesamtlagermenge des betreffenden Erzeugnisses während des Referenzzeitraums ausmachen. Ist dies nicht der Fall, so werden die wirklichen Kosten weiterer Mitgliedstaaten in die Gewichtung einbezogen, bis der Satz von 33 % der Mengen erreicht ist.
4. Wird die öffentliche Lagerhaltung für ein gegebenes Erzeugnis von weniger als vier Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Pauschbeträge für dieses Erzeugnis anhand der festgestellten wirklichen Kosten in den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt.
5. Übersteigen für ein eingelagertes Erzeugnis die von einem Mitgliedstaat gemeldeten wirklichen Kosten, die in die Berechnung gemäß Nummer 3 einbezogen werden, das arithmetische Mittel der von den übrigen Mitgliedstaaten gemeldeten wirklichen Kosten um das Zweifache, so werden diese Kosten auf das Niveau dieses Durchschnitts herabgesetzt.
6. Die in die Berechnung gemäß den Nummern 3 und 4 einbezogenen wirklichen Kosten werden mit den Mengen gewichtet, die in den ausgewählten Mitgliedstaaten gelagert sind.
7. Für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, werden die gemeldeten wirklichen Kosten unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Kurses ihrer Landeswährung während des Referenzzeitraums gemäß Nummer 1 in Euro umgerechnet.
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II.
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Sonderbestimmungen
1. Die Festsetzung der Pauschbeträge kann eine Erhöhung der Auslagerungskosten unter der Bedingung vorsehen, dass der Mitgliedstaat erklärt, für das gesamte Rechnungsjahr und die gesamte Bestandsmenge eines Erzeugnisses auf die Anwendung der entsprechenden Toleranzgrenze gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu verzichten und die Menge zu garantieren. Diese Erklärung ist an die Kommission zu richten und muss ihr vor Erhalt der ersten monatlichen Ausgabenmeldung des betreffenden Rechnungsjahres zukommen. Wenn das betreffende Erzeugnis zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht eingelagert ist, muss die Erklärung spätestens in dem Monat, der auf die erste Einlagerung dieses Erzeugnisses folgt, erfolgen. Die Erhöhung gemäß Absatz 1 wird berechnet, indem der Referenzpreis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1) des betreffenden Erzeugnisses mit dem für dieses Erzeugnis vorgesehenen Toleranzwert gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung multipliziert wird.
2. Für alle eingelagerten Erzeugnisse außer Rindfleisch verringern sich die Pauschbeträge für die Ein- und Auslagerungskosten, wenn die betreffenden Mengen nicht bewegt wurden. Die Kommission berechnet diese Kürzungen im Verhältnis zur Kürzung der für das vorangegangene Rechnungsjahr festgelegten Pauschbeträge.
3. Die Kommission kann die zuvor für ein gegebenes Erzeugnis festgelegten Pauschbeträge übernehmen, wenn für das betreffende Erzeugnis im laufenden Rechnungsjahr keine öffentliche Lagerhaltung stattgefunden hat oder stattfinden wird.
Fußnote(n):
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ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
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