Präambel VO (EG) 2006/884

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie(1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(2), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden von der Gemeinschaft unter den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Bedingungen finanziert. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 wird bei Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung der zu finanzierende Betrag in Jahreskonten ermittelt, die von den Zahlstellen aufgestellt werden. Mit dieser Verordnung wurden auch die Regeln und Bedingungen für die Erstellung dieser Konten festgelegt. Nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) errichtet wurde, der den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, ersetzt, sind entsprechende Durchführungsvorschriften vorzusehen.
(2)
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung nur finanziert werden, wenn die entsprechenden Ausgaben von den durch die Mitgliedstaaten benannten Zahlstellen getätigt wurden. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Durchführung der Aufgaben, insbesondere die Verwaltung und Kontrolle der Interventionsmaßnahmen, außer für die Zahlung der Beihilfen jedoch delegiert werden. Es sollte ebenfalls möglich sein, dass diese Aufgaben von mehreren Zahlstellen erfüllt werden. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter der Verantwortung der Zahlstellen dritten Parteien des öffentlichen oder privaten Sektors übertragen werden kann. Es ist daher angebracht, den Umfang der Verantwortlichkeit der Zahlstellen auf diesem Gebiet und ihre Pflichten zu präzisieren und festzulegen, unter welchen Bedingungen und nach welchen Regeln die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung dritten Parteien des öffentlichen oder privaten Sektors übertragen werden kann. In letzterem Fall ist ebenfalls vorzusehen, dass die betreffenden dritten Parteien im Rahmen von Verträgen auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und Grundsätze handeln müssen.
(3)
Ebenso ist es angesichts der Vielfalt der Arten von Ausgaben für die im Rahmen der Interventionen getroffenen Maßnahmen erforderlich, für jede Maßnahmenkategorie zu präzisieren, welche Ausgaben für die Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen und insbesondere unter welchen Bedingungen diese Ausgaben gedeckt werden können, wobei die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben und die Methoden für ihre Berechnung festzulegen sind. Insbesondere ist zu präzisieren, ob diese Ausgaben auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Elemente oder auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Pauschbeträge zu verbuchen sind.
(4)
Damit die nicht der Eurozone angehörenden Mitgliedstaaten ihre Ausgaben und Kosten unter einheitlichen Bedingungen in Landeswährung und in Euro konsolidieren können, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung in ihren Konten verbucht werden und welcher Wechselkurs dabei anzuwenden ist.
(5)
Zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Finanzierungsbetrags im Rahmen der Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung ist es angesichts der sehr unterschiedlichen Arten der betroffenen Maßnahmen und des Mangels an einheitlichen maßgeblichen Tatbeständen angebracht, anhand der Konten, die von den Zahlstellen erstellt und geführt werden und in denen die von den Zahlstellen festgestellten einzelnen Ausgaben und Einnahmen gutgeschrieben bzw. belastet werden, einen einzigen maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen.
(6)
Im Hinblick auf die Erstattung ihrer Ausgaben für die öffentliche Lagerhaltung müssen die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER(3) in ihren Ausgabenerklärungen die Werte und Beträge aufführen, die sie in dem Monat verbucht haben, der auf den Monat folgt, in dem die Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durchgeführt wurden. Um den ordnungsgemäßen Ablauf dieses Verfahrens zu ermöglichen, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die für die Berechnung der Kosten und Ausgaben erforderlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind.
(7)
Anhand der Buchführung über die öffentlichen Interventionsbestände muss es nicht nur möglich sein, den Betrag der Gemeinschaftsfinanzierung zu bestimmen, sondern auch der Entwicklung der öffentlichen Lagerbestände nachzugehen. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die Zahlstellen gesonderte Bestandskonten und Finanzkonten führen, die die erforderlichen Angaben umfassen, um die Entwicklung der Bestände zu verfolgen bzw. die finanzielle Verwaltung der Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung zu gewährleisten.
(8)
Die Zahlstellen müssen die Mengen, die Werte und bestimmte Durchschnittswerte verbuchen. Allerdings sollten bestimmte Maßnahmen oder Ausgaben aufgrund bestimmter Umstände nicht oder nach spezifischen Regeln verbucht werden. Um eine unterschiedliche Behandlung zu vermeiden und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, ist zu präzisieren, um welche Fälle und Umstände es sich handelt und auf welche Weise die betreffenden Angaben zu verbuchen sind.
(9)
Der Zeitpunkt für die Verbuchung der verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenposten im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung hängt von der Art der Maßnahmen ab und kann im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften bestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, einerseits als allgemeine Regel festzulegen, dass diese Posten zu dem Zeitpunkt verbucht werden, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird, und andererseits die Sonderfälle zu präzisieren, die zu berücksichtigen sind.
(10)
Im Rahmen ihrer allgemeinen Verantwortlichkeit müssen die Zahlstellen die öffentlichen Interventionsbestände regelmäßig kontrollieren. Um zu gewährleisten, dass diese Verpflichtung von allen Zahlstellen gleichermaßen erfüllt wird, ist festzulegen, in welchen Zeitabständen und nach welchen allgemeinen Grundsätzen die Kontrollen und Bestandsaufnahmen erfolgen müssen.
(11)
Die Bewertung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung hängt ebenfalls von der Art der Maßnahmen ab und kann im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften bestimmt werden. Es ist daher angebracht, einerseits als allgemeine Regel festzulegen, dass der Wert der Ankäufe und der Verkäufe gleich der Summe der Zahlungen bzw. der Einnahmen ist, die für die Sachmaßnahmen getätigt wurden oder noch zu tätigen sind, und andererseits spezifische Regeln und Sonderfälle vorzusehen, die zu berücksichtigen sind.
(12)
Form und Inhalt der Unterlagen, die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung zu übermitteln sind, sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Übermittlung und Aufbewahrung der betreffenden Unterlagen durch die Mitgliedstaaten sind festzulegen. Die Mitteilungen und der Informationsaustausch im Rahmen der vorliegenden Verordnung müssen unter den Bedingungen und Modalitäten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 erfolgen, damit sie mit den Regeln vereinbar sind, die für andere Aspekte der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt wurden.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen treten an die Stelle der Maßnahmen, die in den Verordnungen (EWG) Nr. 411/88 der Kommission vom 12. Februar 1988 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind(4), (EWG) Nr. 1643/89 der Kommission vom 12. Juni 1989 zur Definition der Pauschbeträge, die zur Finanzierung der Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerung von Agrarerzeugnissen dienen(5), (EWG) Nr. 2734/89 der Kommission vom 8. September 1989 über die zu berücksichtigenden Elemente für die Bestimmung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, zu finanzierenden Ausgaben aufgrund der Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates(6), (EWG) Nr. 3492/90 der Kommission vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden(7), (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen(8), (EWG) Nr. 147/91 der Kommission vom 22. Januar 1991 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung(9) und (EG) Nr. 2148/96 der Kommission vom 8. November 1996 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse(10) vorgesehen sind.
(14)
Die Verordnungen (EWG) Nr. 411/88, (EWG) Nr. 1643/89, (EWG) Nr. 2734/89, (EWG) Nr. 3492/90, (EWG) Nr. 3597/90, (EWG) Nr. 147/91 und (EG) Nr. 2148/96 sind daher aufzuheben.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(2)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(3)

Siehe Seite XX dieses Amtsblatts.

(4)

ABl. L 40 vom 13.2.1988, S. 25. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 956/2005 (ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 8).

(5)

ABl. L 162 vom 13.6.1989, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 269/91 (ABl. L 28 vom 2.2.1991, S. 22).

(6)

ABl. L 263 vom 9.9.1989, S. 16.

(7)

ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 3.

(8)

ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 43. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1392/97 (ABl. L 190 vom 19.7.1997, S. 22).

(9)

ABl. L 17 vom 23.1.1991, S. 9. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 652/92 (ABl. L 70 vom 17.3.1992, S. 5).

(10)

ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/1999 (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 70).

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