Artikel 10 VO (EG) 2006/885

Rechnungsabschluss

(1) In der Rechnungsabschlussentscheidung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Aufzeichnungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr zu Lasten des EGFL und des ELER anerkannten Ausgabenbeträge sowie die etwaigen Kürzungen und Aussetzungen gemäß Artikel 17 und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aufgeführt.

Für den EGFL werden in der Rechnungsabschlussentscheidung auch die Beträge festgesetzt, die von der Gemeinschaft bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu übernehmen sind.

Für den ELER enthält der in der Rechnungsabschlussentscheidung genannte Betrag auch die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wieder verwendet werden können.

(2) Für den EGFL werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach der Rechnungsabschlussentscheidung getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.

Für den ELER werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die Zwischenzahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die erste Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eine Ausgabenerklärung vorlegt, um den betreffenden Betrag.

(3) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse der Überprüfung der übermittelten Informationen zusammen mit etwaigen Änderungsvorschlägen mit.

(4) Kann die Kommission aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen dieses Mitgliedstaats nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 durchführen will.

(5) Dieser Artikel gilt entsprechend auch für die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

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