Artikel 11 VO (EG) 2006/885

Konformitätsabschluss

(1) Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen.

Diese Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung, die Kommission kann ihre Position daraufhin ändern. In begründeten Fällen kann die Kommission einer Verlängerung der Antwortfrist zustimmen.

Nach Ablauf der Antwortfrist beraumt die Kommission eine bilaterale Besprechung an, bei der die beiden Parteien versuchen, Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Bewertung der Schwere des Verstoßes und des für den Gesamthaushalt entstandenen finanziellen Schadens zu erzielen.

(2) Der Mitgliedstaat übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Protokolls der bilateralen Besprechung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 alle in der Besprechung angeforderten Informationen sowie alle sonstigen Informationen, die er für die betreffende Untersuchung für nützlich hält.

In begründeten Fällen kann die Kommission auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der in Unterabsatz 1 genannten Frist zustimmen. Der betreffende Antrag ist vor Ablauf dieser Frist an die Kommission zu richten.

Nach Ablauf der Frist gemäß Unterabsatz 1 teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der ihr im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens zugegangenen Informationen förmlich mit. In der Mitteilung werden die Ausgaben bewertet, die die Kommission gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen beabsichtigt, wobei auf Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird.

(3) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die Abhilfemaßnahmen mit, die er zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften getroffen hat, und nennt den Termin, ab dem diese Maßnahmen tatsächlich angewendet werden.

Die Kommission erlässt nach der Prüfung eines etwaigen Berichts der Schlichtungsstelle gemäß Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine oder mehrere Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so lange von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen, bis der Mitgliedstaat die Abhilfemaßnahmen tatsächlich umgesetzt hat.

Für die Beurteilung der Ausgaben, die von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen sind, kann die Kommission auch Informationen berücksichtigen, die der Mitgliedstaat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 übermittelt hat, wenn dies für eine bessere Abschätzung des dem Gemeinschaftshaushalt entstandenen finanziellen Schadens notwendig und die verspätete Übermittlung der betreffenden Informationen durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist.

Die Kommission kann jederzeit das Verfahren ohne finanzielle Folgen für den betreffenden Mitgliedstaat beenden, wenn sie davon ausgeht, dass die möglichen finanziellen Auswirkungen der im Laufe einer Untersuchung festgestellten Unregelmäßigkeit gemäß Absatz 1 weniger als 50000 EUR und weniger als 10 % der entsprechenden Ausgaben oder der wiedereinzuziehenden Beträge ausmachen.

(4) Für den EGFL zieht die Kommission die von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Beträge von den monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach Ergehen der Entscheidung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 getätigten Ausgaben ab.

Für den ELER zieht die Kommission die von der EU-Finanzierung auszuschließenden Beträge von der Zahlung ab, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eine Ausgabenerklärung vorlegt.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds kann die Kommission jedoch beschließen,

a)
einen anderen Zeitpunkt für die Vornahme der Kürzungen festzusetzen oder die Erstattung der Beträge in einer oder mehreren Tranchen gestatten, wenn dies wegen der Höhe der in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthaltenen Beträge gerechtfertigt ist, oder
b)
für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Kürzungen die Vornahme sämtlicher während dieses Zeitraums zu erfolgender Kürzungen aufzuschieben und gleichzeitig zu genehmigen, dass die Vornahme der Kürzungen für diejenigen Mitgliedstaaten, die einen finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates(1), der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates(2), des am 7. Juni 2010 unterzeichneten Rahmenvertrags für die European Financial Stability Facility (EFSF) oder des Vertrags über die Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhalten, nach Ablauf des Aufschubs in bis zu drei gleichen Jahrestranchen vorgenommen wird.

Die Aufschubsfrist gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe b kann nicht verlängert werden, und für denselben Mitgliedstaat kann kein weiterer Aufschub genehmigt werden. Der Mitgliedstaat, dem ein Aufschub gewährt wird, muss sicherstellen, dass die Mängel, die zu den Kürzungen führten und die zum Zeitpunkt des Aufschubbeschlusses weiterhin bestanden, auf der Grundlage eines im Einvernehmen mit der Kommission aufgestellten Aktionsplans mit klaren Fortschrittsindikatoren behoben werden. Trifft der Mitgliedstaat nicht die im Aktionsplan vorgesehenen erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um diese Mängel zu beheben, sind anhand der Fortschrittsindikatoren keine ausreichenden Fortschritte bei den Abhilfemaßnahmen festzustellen oder sind die Ergebnisse nicht zufriedenstellend, so widerruft die Kommission unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihren Beschluss über den Aufschub der Ausführung der Kürzungen.

(5) Dieser Artikel gilt entsprechend auch für die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.