Artikel 12 VO (EG) 2006/885

Schlichtungsstelle

Für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird bei der Kommission eine Schlichtungsstelle geschaffen, die folgende Aufgaben hat:

a)
Sie kann von jedem Mitgliedstaat angerufen werden, dem die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung eine förmliche Mitteilung einschließlich einer Bewertung der Ausgaben übermittelt hat, die sie von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen beabsichtigt;
b)
sie versucht, die unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats einander anzunähern;
c)
nach Abschluss ihrer Arbeiten erstellt sie einen Bericht über das Ergebnis ihrer Schlichtungsbemühungen, dem sie für den Fall, dass die Meinungsverschiedenheiten nicht oder nur teilweise ausgeräumt werden konnten, alle von ihr als zweckdienlich erachteten Bemerkungen beifügt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.