Artikel 16 VO (EG) 2006/885
Schlichtungsverfahren
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Schlichtungsstelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 anrufen, indem er einen mit Gründen versehenen Antrag auf Schlichtung an das Sekretariat der Schlichtungsstelle richtet.
Das einzuhaltende Verfahren und die Anschrift des Sekretariats werden den Mitgliedstaaten vom Ausschuss für die Agrarfonds mitgeteilt.
(2) Ein Antrag auf Schlichtung ist nur zulässig, wenn der Betrag, den die Kommission gemäß ihrer Mitteilung von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließen will,
- a)
-
über einer Million EUR liegt
oder
- b)
- mindestens 25 % der gesamten Jahresausgaben des Mitgliedstaats für die betreffenden Haushaltsposten ausmacht.
Außerdem kann der Vorsitzende der Schlichtungsstelle, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei den vorangegangenen Erörterungen hinreichend nachgewiesen hat, dass es sich um eine Grundsatzfrage betreffend die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften handelt, auch andere Anträge auf Schlichtung für zulässig erklären. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht zulässig, wenn er sich nur auf eine Frage der Rechtsauslegung bezieht.
(3) Die Schlichtungsstelle arbeitet so informell und rasch wie möglich, wobei sie sich auf die Unterlagen in dem Dossier stützt und der Kommission sowie den betroffenen nationalen Behörden Gelegenheit zur Äußerung gibt.
(4) Gelingt es der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anrufung nicht, die Standpunkte der Kommission und des betroffenen Mitgliedstaats einander anzunähern, so gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert. In diesem Fall werden in dem Bericht gemäß Artikel 12 Buchstabe c die Gründe angegeben, die eine Annäherung verhindert haben. In dem Bericht wird auch angegeben, ob im Verlauf des Schlichtungsverfahrens eine teilweise Einigung erzielt wurde.
Der Bericht geht an folgende Instanzen:
- a)
- den betreffenden Mitgliedstaat;
- b)
- die Kommission;
- c)
- die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für die Agrarfonds.
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