Artikel 17 VO (EG) 2006/885

Übergangsbestimmungen

(1) Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 zugelassene Zahlstelle neue Zuständigkeiten für Ausgaben, so müssen die Überprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und die neue, aufgrund der neuen Zuständigkeiten erforderliche Zulassung bis zum 16. Oktober 2007 abgeschlossen sein.

(2) Für das Haushaltsjahr 2007 nimmt die bescheinigende Stelle in den Bericht gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Bezug auf die Sicherheit der Informationssysteme nur Bemerkungen und erste Aussagen zu den entsprechenden Maßnahmen der Zahlstelle auf, wobei sie ein Bewertungsschema verwendet. Die Bemerkungen stützen sich auf die jeweils gültigen internationalen Sicherheitsstandards gemäß Anhang I Nummer 3.B) und geben Auskunft darüber, inwieweit in dem betreffenden Haushaltsjahr wirksame Sicherheitsmaßnahmen vorhanden waren.

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