Artikel 18 VO (EG) 2006/885

Aufhebungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95, die Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 und die Entscheidung 94/442/EG werden ab dem 16. Oktober 2006 aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 gilt jedoch weiterhin für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(1) für das Haushaltsjahr 2006.

Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle, die gemäß den Vorschriften der Entscheidung 94/442/EG ernannt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats oder bis zu ihrer Ablösung im Amt.

(2) Bezugnahmen auf die in Absatz 1 genannten aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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