Artikel 19 VO (EG) 2006/885
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 16. Oktober 2006. Die Artikel 3 und 5, Artikel 6 Buchstaben a bis e sowie g und h, Artikel 7 und Artikel 10 gelten jedoch nur für die Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen des Haushaltsjahrs 2007 und folgende.
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