Artikel 5 VO (EG) 2006/885
Bescheinigung
(1) Die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird von der zuständigen Behörde benannt. Sie ist von der Zahlstelle und der Koordinierungsstelle funktionell unabhängig und muss über die nötige Sachkenntnis verfügen.
(2) Die bescheinigende Stelle führt ihre Prüfung nach international anerkannten Prüfungsstandards und unter Berücksichtigung etwaiger Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Standards durch.
Die bescheinigende Stelle führt ihre Prüfungen sowohl während als auch nach Ende des betreffenden Haushaltsjahres durch.
(3) Die bescheinigende Stelle erstellt eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, ob ausreichend gewährleistet ist, dass die der Kommission zu übermittelnden Rechnungen richtig, vollständig und genau sind und dass das interne Kontrollsystem zufrieden stellend funktioniert hat.
Die Bescheinigung stützt sich auf die Prüfung der Verfahren und einer Stichprobe von Geschäftsvorgängen. Sie bezieht sich auf den Verwaltungsaufbau der Zahlstelle nur insoweit, als beurteilt werden muss, ob damit sichergestellt werden kann, dass die Einhaltung der Vorschriften vor Ausführung der Zahlungen kontrolliert wird.
(4) Die bescheinigende Stelle erstellt einen Bericht über ihre Feststellungen. Der Bericht geht auch auf übertragene und von den nationalen Zollbehörden ausgeübte Funktionen ein und gibt insbesondere über Folgendes Auskunft:
- a)
- ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt;
- b)
- ob die Verfahren der Zahlstelle ausreichende Gewähr dafür bieten, dass die zu Lasten des EGFL und des ELER finanzierten Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften erfolgt sind und welche Verbesserungen gegebenenfalls empfohlen und umgesetzt worden sind;
- c)
- ob die Jahresrechnungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 mit den Büchern und Aufzeichnungen der Zahlstelle übereinstimmen;
- d)
- ob die Ausgabenübersichten und die Aufzeichnungen über Lagerhaltungsvorgänge die zu Lasten des EGFL und des ELER finanzierten Maßnahmen vollständig, richtig und genau wiedergeben;
- e)
- ob die finanziellen Interessen der Gemeinschaft in Bezug auf die Vorschusszahlungen, die Sicherheitsleistungen, die Interventionsbestände, die Einnahmen und die einzuziehenden Beträge in geeigneter Weise geschützt werden.
Dem Bericht sind beizufügen:
- a)
- Informationen über Anzahl und Qualifikation des Prüfpersonals, die durchgeführten Arbeiten, die Anzahl der überprüften Geschäftsvorgänge, die Erheblichkeitsschwelle und das Konfidenzniveau, etwaige Schwachstellen und die entsprechenden Verbesserungsvorschläge sowie über die Maßnahmen sowohl der bescheinigenden Stelle als auch der anderen Prüfungsorgane innerhalb und außerhalb der Zahlstelle, aus denen die bescheinigende Stelle ihre Gewähr in Bezug auf die geschilderten Sachverhalte ganz oder teilweise bezogen hat;
- b)
- eine Stellungnahme zu der Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
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