Artikel 4 VO (EG) 2006/885

Die Koordinierungsstelle

(1) Die Koordinierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 fungiert bei allen den EGFL und den ELER betreffenden Fragen als einziger Ansprechpartner des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission und hat folgende Aufgaben:

a)
die Gemeinschaftsregelungen und die diesbezüglichen Leitlinien allen Zahlstellen und den für die Durchführung dieser Regelungen und Leitlinien zuständigen Einrichtungen zu übermitteln und für ihre einheitliche Anwendung Sorge zu tragen;
b)
die Informationen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an die Kommission weiterzuleiten;
c)
sicherzustellen, dass sämtliche Buchführungsdaten, die die Kommission für Statistik- und Kontrollzwecke benötigt, zu deren Verfügung gehalten werden.

(2) Eine Zahlstelle kann auch als Koordinierungsstelle fungieren, sofern die beiden Aufgaben voneinander getrennt bleiben.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Koordinierungsstelle entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren die Hilfe anderer Einrichtungen oder Behörden in Anspruch nehmen, insbesondere, wenn diese über Fachwissen auf dem Gebiet der Rechnungsführung oder in technischen Bereichen verfügen.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat erteilt der Koordinierungsstelle in einem formbedürftigen Rechtsakt auf Ministerebene die Zulassung, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Verwaltungsverfahren der Koordinierungsstelle ausreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die ihr gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

Um zugelassen zu werden, führt die Koordinierungsstelle Verfahren ein, die Folgendes gewährleisten

a)
alle gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen auf Informationen stammen aus gebührend autorisierten Quellen;
b)
die gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen werden vor ihrer Übermittlung in angemessener Weise genehmigt;
c)
es existiert ein geeigneter Prüfpfad zur Absicherung der der Kommission übermittelten Informationen;
d)
alle Aufzeichnungen der erhaltenen und übermittelten Informationen werden entweder auf Papier oder als DV-Datei sicher aufbewahrt.

(5) Die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller bei der Koordinierungsstelle aufbewahrten DV-Daten sind durch Maßnahmen zu gewährleisten, die auf den Verwaltungsaufbau, die Personalausstattung und das technische Umfeld der betreffenden Koordinierungsstelle zugeschnitten sind. Der finanzielle und technische Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.

(6) Die Mitteilungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgen umgehend nach der ersten Zulassung der Koordinierungsstelle und in jedem Fall, bevor Ausgaben, für die sie zuständig ist, dem EGFL oder dem ELER angelastet werden. Den Mitteilungen beigefügt werden die Zulassungsurkunde der Koordinierungsstelle sowie Informationen über die verwaltungs- und buchungstechnischen sowie die die interne Kontrolle betreffenden Bedingungen, unter denen sie ihre Tätigkeiten ausübt.

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