Artikel 3 VO (EG) 2006/885

Zuverlässigkeitserklärung

(1) Die Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird so rechtzeitig erstellt, dass die bescheinigende Stelle die Stellungnahme gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung abgeben kann.

Die Zuverlässigkeitserklärung muss dem Muster in Anhang II entsprechen und kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden, wobei die möglichen finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren sind. Wird die Zuverlässigkeitserklärung eingeschränkt, so ist ihr ein Plan mit Abhilfemaßnahmen und ein genauer Zeitplan für deren Umsetzung beizufügen.

(2) Die Zuverlässigkeitserklärung stützt sich auf eine wirksame und kontinuierliche Überwachung des vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsystems.

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