Artikel 2 VO (EG) 2006/885

Überprüfung der Zulassung

(1) Die zuständige Behörde übt insbesondere auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 erstellten Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stelle eine ständige Aufsicht über die Zahlstellen aus und gewährleistet die Weiterbehandlung von festgestellten Mängeln. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission alle drei Jahre schriftlich über die Ergebnisse dieser Aufsicht, wobei sie angibt, ob die Zahlstellen die Zulassungskriterien weiterhin erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten bauen ein System auf, damit Informationen, die darauf hindeuten, dass eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, umgehend der zuständigen Behörde zugeleitet werden.

(3) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere Zulassungskriterien nicht mehr oder so mangelhaft, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Aufgaben auszuführen, so setzt die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle aus und erstellt einen Plan, anhand dessen die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraums, der unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festgesetzt wird und ab der Aussetzung der Zulassung höchstens zwölf Monaten betragen darf, korrigiert werden müssen. In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die gemäß Absatz 3 erstellten Pläne und ihre Umsetzung.

(5) Im Falle des Entzugs der Zulassung lässt die zuständige Behörde umgehend in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 1 der vorliegenden Verordnung eine andere Zahlstelle zu, damit die Zahlungen an die Begünstigten nicht unterbrochen werden.

(6) Stellt die Kommission fest, dass die zuständige Behörde keinen Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 3 erstellt hat oder dass die Zahlstelle weiterhin zugelassen ist, ohne einen solchen Plan fristgerecht und vollständig umgesetzt zu haben, so befasst sie sich mit den noch bestehenden Mängeln im Rahmen eines Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

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