Artikel 1 VO (EG) 2006/885

Zulassung der Zahlstellen

(1) Um zugelassen zu werden, muss eine Zahlstelle gemäß der Definition in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über einen Verwaltungsaufbau und ein System der internen Kontrolle verfügen, die den in Anhang I der vorliegenden Verordnung für folgende Bereiche genannten Kriterien (nachstehend „Zulassungskriterien” ) entsprechen:

a)
das internes Umfeld,
b)
die Kontrolltätigkeiten,
c)
Information und Kommunikation,
d)
die Überwachung.

Die Mitgliedstaaten können weitere Zulassungskriterien festlegen, um die Größe, die Verantwortlichkeiten und andere Besonderheiten der Zahlstelle zu berücksichtigen.

(2) Für jede Zahlstelle bezeichnet der Mitgliedstaat eine Behörde auf Ministerebene (nachstehend „zuständige Behörde” ), die für die Zulassung und den Entzug der Zulassung der Zahlstelle sowie für die Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich ist. Er unterrichtet die Kommission darüber.

(3) Die zuständige Behörde lässt die Zahlstelle nach der Prüfung der Zulassungskriterien durch einen formbedürftigen Rechtsakt zu.

Die Prüfung erfolgt durch eine Einrichtung, die von der zuzulassenden Zahlstelle unabhängig ist, und bezieht sich insbesondere auf die Verfahren für die Bewilligung und Ausführung der Zahlungen, den Schutz des Gemeinschaftshaushalts, die Sicherheit der Informationssysteme, die Führung der Bücher und Aufzeichnungen, die Aufgabentrennung und die Zweckmäßigkeit der internen und externen Kontrollen in Bezug auf die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben.

(4) Ist die zuständige Behörde nicht überzeugt, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt, so gibt sie der Zahlstelle Anweisungen betreffend die Voraussetzungen, die diese für ihre Zulassung erfüllen muss.

Bis zur Durchführung der geforderten Änderungen kann die Zulassung für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, der unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festgesetzt wird und höchstens zwölf Monaten betragen darf. In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.

(5) Die Mitteilungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgen umgehend nach der ersten Zulassung der Zahlstelle und in jedem Fall, bevor von der Zahlstelle getätigte Ausgaben dem EGFL oder dem ELER angelastet werden. Ihnen sind Erklärungen und Unterlagen zu folgenden Punkten beizufügen:

a)
die der Zahlstelle übertragenen Zuständigkeiten;
b)
der Geschäftsverteilungsplan;
c)
die Beziehungen der Zahlstelle zu anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die für die Durchführung von Maßnahmen zuständig sind, für die sie dem EGFL oder dem ELER Ausgaben anlastet;
d)
die Verfahren für die Annahme und Prüfung der Anträge sowie für die Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Ausgaben;
e)
die Vorschriften betreffend die Sicherheit der Informationssysteme.

(6) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Agrarfonds über die in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen.

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