Präambel VO (EG) 2006/885

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1 290/2005 sind neue Vorschriften für die Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie den Rechnungsabschluss für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) festzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(2) ist daher aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(2)
Die Zahlstellen sollten von den Mitgliedstaaten nur zugelassen werden, wenn sie bestimmte, auf Gemeinschaftsebene festgelegte Mindestkriterien erfüllen. Diese Kriterien sollten vier Hauptbereiche abdecken: das interne Umfeld, die Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie die Überwachung. Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt sein, zusätzliche Zulassungskriterien festzulegen, um den besonderen Merkmalen einer Zahlstelle Rechnung zu tragen.
(3)
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, eine ständige Aufsicht über ihre Zahlstellen auszuüben und ein System für den Austausch von Informationen über Fälle aufzubauen, in denen die Vorschriften möglicherweise nicht eingehalten werden. Für die Behandlung dieser Fälle sollte ein Verfahren aufgebaut werden, das auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Plans vorsieht, um vorgefundene Mängel innerhalb einer zu bestimmenden Frist abzustellen. Ausgaben, die von Zahlstellen getätigt werden, denen der Mitgliedstaat die Zulassung nicht entzieht, obwohl sie in der vorgesehenen Frist keinen Plan für Abhilfemaßnahmen vorgelegt haben, sind einem Konformitätsabschlussverfahren gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu unterziehen.
(4)
Es sind Durchführungsvorschriften zu Inhalt und Format der Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festzulegen.
(5)
Die Funktionen der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollten präzisiert und die Kriterien für ihre Zulassung festgelegt werden.
(6)
Damit die von den bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erstellten Bescheinigungen und Berichte der Kommission beim Rechnungsabschlussverfahren von Nutzen sind, ist festzulegen, welche Informationen sie enthalten müssen.
(7)
Damit die Kommission die Rechnungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 abschließen kann, müssen der Inhalt der von den Zahlstellen vorzulegenden Jahresrechnungen präzisiert und ein Termin für die Übermittlung dieser Rechnungen sowie anderer wichtiger Unterlagen an die Kommission festgelegt werden. Außerdem ist festzulegen, über welchen Zeitraum die Zahlstellen die Belege über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen zur Verfügung der Kommission halten müssen.
(8)
Ferner ist zu bestimmen, dass die Kommission Form und Inhalt der von den Zahlstellen zu übermittelnden Buchführungsdaten festlegt. Aus diesem Grund sind die Vorschriften über die Verwendung dieser Daten, die sich zurzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie der Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten(3) finden, in die vorliegende Verordnung einzuarbeiten. Die Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 ist daher aufzuheben.
(9)
Durchführungsvorschriften müssen auch für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 30 und den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegt werden, darunter auch solche über einen Mechanismus, um die betreffenden Beträge von einer der folgenden Zahlungen an die Mitgliedstaaten abziehen bzw. zu diesen hinzufügen zu können.
(10)
Für den Konformitätsabschluss wurden mit der Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL-Garantie(4) eine Schlichtungsstelle eingerichtet und Vorschriften für die Zusammensetzung und die Arbeit dieser Stelle festgelegt. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese Vorschriften in die vorliegende Verordnung eingearbeitet und gegebenenfalls angepasst werden. Die Entscheidung 94/442/EG ist daher aufzuheben.
(11)
Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 zugelassene Zahlstelle nach dem 16. Oktober 2006 neue Zuständigkeiten, so ist für diese neuen Zuständigkeiten eine neue Zulassung nach den in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Kriterien erforderlich. Übergangsweise sollte es möglich sein, die Anpassung der Zulassung vor dem 16. Oktober 2007 vorzunehmen.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(2)

ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).

(3)

ABl. L 295 vom 16.11.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1359/2005 (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 11).

(4)

ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25).

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