Artikel 6 VO (EG) 2006/885
Inhalt der Jahresrechnungen
In den Jahresrechnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind aufgeführt:
- a)
- die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005;
- b)
- die Ausgaben des EGFL, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, nach Abzug der anderen als der unter den Buchstaben h genannten bis Ende des Haushaltsjahres nicht wiedereingezogenen rechtsgrundlos getätigten Zahlungen, einschließlich der Zinsen darauf;
- c)
- die Ausgaben des ELER, aufgeschlüsselt nach Programmen und Einzelmaßnahmen. Bei Abschluss des Programms werden etwaige andere als die unter den Buchstaben h genannten nicht wiedereingezogenen rechtsgrundlos getätigten Zahlungen, einschließlich der Zinsen darauf, von den Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres abgezogen;
- d)
- Informationen über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen oder eine Bestätigung, dass die entsprechenden Angaben in rechnergestützten Dateien zur Verfügung der Kommission gehalten werden;
- e)
- eine Übersicht über etwaige Unterschiede, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten bzw. im Falle des ELER nach Programmen und Einzelmaßnahmen, zwischen den in der Jahresrechnung gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen und den Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die für denselben Zeitraum für den FEGA in den Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und für den ELER in den Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER(1) gemeldet worden sind; dieser Übersicht sind Erklärungen zu den einzelnen Unterschieden beizufügen;
- f)
- getrennt die vom betreffenden Mitgliedstaat und der Gemeinschaft gemäß Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 jeweils zu tragenden Beträge;
- g)
- getrennt die vom betreffenden Mitgliedstaat und der Gemeinschaft gemäß Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 jeweils zu tragenden Beträge;
- h)
- eine Aufstellung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(2) bis zum Ende des Haushaltsjahres wiedereinzuziehenden Beträge, einschließlich etwaiger Sanktionsbeträge und Zinsen darauf, entsprechend dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
- i)
- ein Auszug aus dem Debitorenbuch, in dem die anderen als die unter den Buchstaben b, c und h genannten wiedereinzuziehenden und entweder dem EGFL oder dem ELER gutzuschreibenden Beträge, einschließlich etwaiger Sanktionsbeträge und Zinsen darauf, aufgeführt sind, entsprechend dem Muster in Anhang IIIa;
- j)
- eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Interventionsbestände zum Ende des Haushaltsjahres;
- k)
- eine Bestätigung, dass die Zahlstelle Aufzeichnungen über die einzelnen Interventionsmaßnahmen führt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 171 vom 23.6.1996, S. 1.
- (2)
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
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