Artikel 7 VO (EG) 2006/885
Übermittlung von Informationen
(1) Für die Zwecke des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission:
- a)
- alle in der Jahresrechnung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen;
- b)
- die Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stelle oder Stellen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung;
- c)
- vollständige Aufzeichnungen über alle Buchführungsdaten, die für statistische und Kontrollzwecke benötigt werden;
- d)
- die Zuverlässigkeitserklärung(en) gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung;
(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente und Buchführungsdaten werden der Kommission bis zum 1. Februar des Jahres übermittelt, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Die Dokumente gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und d werden unter den von der Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 festgelegten Bedingungen und entsprechend dem dort festgelegten Format auf Papier und in elektronischer Form übermittelt.
(3) Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative des Mitgliedstaats können der Kommission zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss bis zu einem Termin übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des für die Erstellung dieser Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festgesetzt wird. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen abschließen.
(4) Die Kommission kann in ausreichend begründeten Fällen einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Informationen zustimmen, wenn ihr dieser vor Ablauf der genannten Frist übermittelt wird.
(5) Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen, übermittelt er der Kommission außerdem bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, eine von der Koordinierungsstelle erstellte Zusammenfassung mit einer Übersicht über die Zuverlässigkeitserklärungen gemäß Artikel 3 und die Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 3.
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