Artikel 8 VO (EG) 2006/885
Form und Inhalt der Buchführungsdaten
(1) Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Kommission werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegt.
(2) Die Buchführungsdaten werden von der Kommission ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:
- a)
- Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005;
- b)
- Beobachtung der Entwicklungen und Erstellung von Prognosen im Agrarsektor.
Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Zugang zu diesen Daten.
(3) Enthalten die Buchführungsdaten personenbezogene Daten, so werden diese nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet. Verwendet die Kommission insbesondere Buchführungsdaten für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b, so anonymisiert sie diese Daten und verarbeitet sie ausschließlich in aggregierter Form.
(4) Für alle Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten können sich die betreffenden Personen wie in Anhang IV dargelegt an die Kommission wenden.
(5) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Buchführungsdaten vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt werden.
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