ANHANG III VO (EG) 2006/885

Mustertabelle gemäß Artikel 6 Buchstabe h

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben gemäß Artikel 6 Buchstabe h für die einzelnen Zahlstellen getrennt unter Verwendung der folgenden Übersicht:
abcdefghijklmnopqrs

t

(l + m + n + o)

u
Zahlstelle

Fonds

(Verweis auf Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, Art. 3 oder 4)

Haushaltsjahr nWährungseinheitKennnummer des FallsGgf. ECR-Kennnummer(1)Fall im Debitorenbuch erfasst?Kennnummer des Begünstigten

Programm abgeschlossen?

(nur für den EGFL)

Haushaltsjahr der ersten Feststellung der UnregelmäßigkeitGerichtsverfahrenUrsprünglicher Betrag

Berichtigter Betrag insg.

(gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Wiedereingezogener Betrag insg.

(gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Für uneinbringlich erklärter BetragHaushaltsjahr der Feststellung der UneinbringlichkeitGründe für die Uneinbringlichkeit

Berichtigter Betrag

(im Haushaltsjahr n)

Wiedereingezogener Betrag

(im Haushaltsjahr n)

Betrag, für den die Wiedereinziehung läuftDem Gemeinschaftshaushalt gutzuschreibender Betrag
3/4j/nj/n
3/4j/nj/n
3/4j/nj/n
3/4j/nj/n
Insgesamt

Fußnote(n):

(1)

Einheitliche Kennnummer der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1848/2006 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56) gemeldeten Fälle.

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