Artikel 1 VO (EG) 2006/898

Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Anhang Ia wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
2.
Anhang IId Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Anzahl Kilowatt-Tage für 2006 für Schiffe, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, die nach Nummer 4 Buchstabe a errechnete Gesamtzahl für 2003 nicht übersteigt.

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