Präambel VO (EG) 2006/898
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Fangbeschränkungen und Aufwandsbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer) sind vorläufig in den Anhängen Ia und IId der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 festgesetzt.
- (2)
- Gemäß Anhang IId Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird die Kommission die Fangbeschränkungen und Aufwandsbeschränkungen für 2006 auf der Grundlage von Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2005 überprüfen. Schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2005 auf 300000 Mio. bis 500000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so darf die Anzahl Kilowatt-Tage die für 2003 errechnete Gesamtzahl Kilowatt-Tage für jedes Jahr nicht übersteigen, und die TAC für 2006 wird auf 300000 Tonnen festgesetzt. Die Gesamtzahl Kilowatt-Tage für jedes Jahr wird als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt errechnet.
- (3)
- Der STECF hat die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2005 auf nicht weniger als 324000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0 geschätzt.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1.
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