Artikel 1 VO (EG) 2006/936

(1) Es wird eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 durchgeführt.

(2) Die Ausschreibung bezieht sich auf die Ausfuhr von Weichweizen in Drittländer, mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Liechtenstein, die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien(1), Montenegro und der Schweiz.

(3) Die Ausschreibung ist bis zum 28. Juni 2007 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für die die Mengen und die Termine für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 6. Juli 2006 aus.

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

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