Präambel VO (EG) 2006/936

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die gegenwärtige Lage auf den Getreidemärkten lässt es zweckmäßig erscheinen, für Weichweizen eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(2) zu eröffnen.
(2)
Das Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 geregelt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen und eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe dieser Sicherheit ist festzusetzen.
(3)
Für die im Rahmen dieser Ausschreibung zu erteilenden Lizenzen ist eine besondere, auf die Nachfrage auf dem Weltmarkt im Wirtschaftsjahr 2006/2007 abgestimmte Gültigkeitsdauer vorzusehen.
(4)
Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, muss die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen identisch sein.
(5)
Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen dieser Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.
(6)
Um den ordnungsgemäßen Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr zu sichern, sind eine Mindestmenge sowie die Frist und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)

ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

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