Artikel 3 VO (EG) 2006/944

(1) Der Mitgliedstaat setzt die Kürzungssätze fest, die auf die genannten Verträge anzuwenden sind, wenn die Gesamtvolumen der bei der Interventionsstelle eingereichten Verträge die in Artikel 1 festgesetzten Mengen übersteigen.

(2) Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 13. September 2006 für Tafelweine und spätestens zum 28. Juli 2006 für Q.b.A. die genannten Verträge mit Angabe des gegebenenfalls angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 20. September 2006 für Tafelweine und vor dem 25. August 2006 für Q.b.A. die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.

(3) Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung abschließen kann.

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